21 JANUAR 1915: Regeln für die Anforderung von Handelsschiffen werden herausgegeben

21/01/15

Die Vorschriften zur Beschlagnahmung von Handelsschiffen, Vergnügungsbooten, Booten und Schwimmbooten im Allgemeinen wurden nicht erlassen, wenn Umstände einer öffentlichen Notwendigkeit oder des allgemeinen Interesses des Staates dies erfordern.

Diese werden vom Marineminister oder von seiner Delegation einer Hafenbehörde auf der Grundlage der Stellungnahme der beim Marineministerium eingesetzten und tätigen Anforderungskommission angeordnet.

Der Kommission gehören ein Schiffskapitän mit den Funktionen des Präsidenten, ein Beamter der Verwaltung der Handelsmarine, ein Schiffsoffizier, der für den Seetransport zuständig ist, ein Offizier der Armee des Transportbüros und ein Vertreter des Reeders an. ein Delegierter der allgemeinen Steuerbehörde und ein Delegierter des Finanzministeriums.

Quelle: Militärische Marine

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