07 September 1916: Die Luftfahrtdienste im Kriegsministerium, aber die Marine befiehlt auf See

(Di Marina Militare)
07/09/15

Donnerstag – Die Luftwaffendienste des Heeres und der Marine werden unter der Zuständigkeit und Abhängigkeit des Kriegsministeriums zusammengefasst in Bezug auf:

 - Studien und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Land- und Seeluftfahrt;
 - Bau und Ausrüstung aller Flugzeuge und Luftschiffe;
 - Einrichtung, Instandhaltung oder Ergänzung aller Flugplätze, Flughafenstationen und Flugzeuge mit Ausnahme des Baus und der Ausrüstung von Spezialschiffen und Booten für den Flugdienst;
 - Vorbereitung und Ausbildung des für die Flugsicherung erforderlichen Personals, wobei die Verpflichtung der Marine bestehen bleibt, Beobachteroffiziere für der Marine zugewiesene Luftschiffe und Luftfahrzeuge zu stellen.

Abschließend wird angesichts der praktischen Unmöglichkeit, die Marinefliegerei entsprechend zu entwickeln, auf die Hilfsfliegerei verzichtet und die Vereinigung unter der einheitlichen Führung des Kriegsministeriums in den Bereichen Studien und Erfahrungen, Bau von Flugzeugen, Wartung von Flughäfen, Wasserflugzeugstationen und Flughäfen, Personalschulung. Der Grundsatz, der Marine die Funktionen der Führung und operativen Führung von auf See operierenden Luftfahrzeugen zu übertragen, bleibt davon unberührt.