Entzug der Waffenlizenz des Partners: kein Automatismus

(Di Avv. Francesco Fameli)
25/07/23

Die Frage des Waffenrechts erfordert seit jeher eine sorgfältige Analyse der oft schwankenden rechtswissenschaftlichen Leitlinien. In diesem Zusammenhang weisen wir auf einen sehr aktuellen Satz der TAR für Sardinien hin, den n. 496/2023, die unser Unternehmen direkt betraf. Das in Rede stehende Urteil ist im Wesentlichen relevant, da es jeglichen Automatismus für den Fall ausschließt, dass restriktive Maßnahmen im Waffenbereich ein mit ihm zusammenlebendes Familienmitglied betreffen, und ausschließt, dass dies an sich nur die Annahme ähnlicher Maßnahmen gegen den mit ihm zusammenlebenden Familienmitglied bestimmen kann.

Die Fakten

Mit Bestimmungen vom März 2022 hatten der Präfekt und die Questura von Sassari die Haftbescheinigungen und den Waffenschein des Partners des Beschwerdeführers widerrufen.

Ungefähr sechs Monate später hatten dieselben Behörden daher ähnliche Maßnahmen gegen unsere Klientin ergriffen, die nur auf der Annahme beruhten, dass sie mit ihrem Partner, dem Empfänger der oben genannten Maßnahmen, zusammenlebte.

Die Begründung des Satzes

Die TAR für Sardinien akzeptierte unsere Verteidigungsthese voll und ganz und war dennoch der Ansicht, dass die oben genannten Maßnahmen zulässig sind völlig illegitimunter anderem weil:

  • Zwischen dem Datum der gegen den Genossen verhängten Maßnahmen im März 2022 und den Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer im September 2022 sind viele Monate vergangen, so dass die Verwaltung, wie der Beschwerdeführer einwendet, der betroffenen Partei die Mitteilung gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 241 von 1990, ohne Dringlichkeitsprofile anzuerkennen, die angesichts der langen Zeit, die vergangen ist, die Unterlassung rechtfertigen könnten;
  • Die im Rahmen der im Februar 2022 durchgeführten Polizeikontrolle gefundenen Waffen wurden ordnungsgemäß gemeldet und auf jeden Fall ordnete das Freiheitsgericht von Sassari nach der ersten Beschlagnahme ihre Freilassung mit Beschluss (...) an Fumus hat Straftaten begangen, die Verdächtigen haben „Die Sorgfaltspflicht bei der Verwahrung von Waffen wurde hinreichend erfüllt, und aus diesem Grund ergeben sich keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Schuld an der Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, da nicht behauptet werden kann, dass die bloße Promiskuität einer bestimmten Anzahl von Waffen, die rechtmäßig in einer familiären Umgebung, die aus berechtigten Personen besteht, in zahlreichen Metallschränken aufbewahrt wird, als ein Element angesehen werden kann, das es ermöglicht, den Tatbestand der betreffenden Straftat zu ermitteln.“;
  • Der Verstoß gegen die berechtigte Diskussion im vorliegenden Fall wird umso deutlicher, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin Gründerin und Vizepräsidentin des Amateursportverbandes (...) ist, wo sie als Ausbilderin und Leiterin der Schießlinien tätig ist, so dass sie im Falle einer Einbeziehung in das Verfahren ihre Bereitschaft hätte erklären und auch vor Gericht zum Ausdruck bringen können, die in ihrem Besitz befindlichen Waffen und Munition erforderlichenfalls am Sitz des Verbandes aufzubewahren, d. h. an einem anderen Ort als dem, an dem sie mit ihrem Partner lebt;
  • Darüber hinaus sind die angefochtenen Maßnahmen unter diesem Gesichtspunkt auch aufgrund der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig, da die Verwaltung unter den zahlreichen Optionen, die dem vorherrschenden öffentlichen Interesse gerecht werden können, diejenige auswählen muss, die den privaten Sektor am wenigsten beeinträchtigt, und dies umso mehr, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die auf Verhaltensweisen beruhen, die nicht dem Adressaten der Handlung, sondern Dritten zuzuschreiben sind, wie im vorliegenden Fall.

Nachdem der Richter alle oben genannten Mängel festgestellt hatte, akzeptierte er die Berufung und annullierte alle angefochtenen Handlungen.

Schlussfolgerungen

Aus dem oben genannten Satz lassen sich sehr nützliche Rechtsgrundsätze ableiten. Daraus folgt insbesondere:

  • Die Tatsache des Zusammenlebens mit dem Empfänger restriktiver Maßnahmen im Waffenbereich allein reicht nicht aus, um den Erlass von Maßnahmen gleicher Art gegen den Mitbewohner zu rechtfertigen, insbesondere wenn keine ihn konkret betreffenden Gründe vorliegen;
  • Sofern keine Dringlichkeit vorliegt, muss die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens auch bei Verfahren im Zusammenhang mit Waffen unter Wahrung des Beteiligungs- und Kontradiktorprinzips erfolgen.
  • Die Verwaltung muss stets im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit handeln und vermeiden, die an ihrem Handeln beteiligten Privatinteressen in einem größeren Ausmaß zu schädigen, als es für die Verfolgung des öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Wenn also die betroffene Partei in Bezug auf Waffen nachweist, dass sie diese an einem anderen sicheren Ort aufbewahren kann, gibt es keinen Grund, die Beschlagnahme fortzusetzen.

Foto: (teilweise) US Marine Corps