Verbot des Tragens von Schusswaffen und Verurteilung für eines der Verbrechen nach Art. 43 Tulpen

(Di Avv. Francesco Fameli)
28/02/23

Die Materie des Waffenrechts ist, wie auch die anderen verwaltungsrechtlichen Artikulationen, durch eine starke rechtswissenschaftliche Prägung gekennzeichnet. In der Tat ist es unmöglich, zu behaupten, ausreichende Kenntnisse darüber zu haben, wenn man die jüngsten rechtswissenschaftlichen Verlautbarungen zu diesem Punkt ignoriert.

Eine der häufigsten Fragen, die uns beispielsweise in der täglichen Praxis des Waffenrechts gestellt werden, lautet: Verurteilung wegen eines der in Art. 43 der TULPS zwangsläufig das Verbot des Waffentragens nach sich zieht?

Die Beantwortung der vorgenannten Frage kann sich angesichts dessen nur aus der Prüfung der neuesten Rechtsprechung zu diesem Thema ergeben.

Der Staatsrat bekräftigt das Fehlen eines Automatismus zwischen den Urteilen für die in Art. 43 TULPS und Verbot des Tragens von Schusswaffen

Die Antwort auf die obige Frage ist nein.

Tatsächlich wird dieser Automatismus nur in dem Fall bestimmt, in dem das Urteil in Bezug auf eines der oben genannten Verbrechen die Freiheitsstrafe des Täters vorsieht. Bei einem bloßen Bußgeldbescheid ist es daher erforderlich, dass die öffentliche Verwaltung den bei ihr gestellten Antrag konkret würdigt, da sich die Ablehnung somit nicht zwangsläufig und automatisch aus dem die Straftat feststellenden Satz ergeben kann.

Dies wurde auch kürzlich vom Staatsrat, Sektion III, bekräftigt, zuletzt mit dem Urteil vom 8. September 2022, Nr. 7812.

Im vorliegenden Fall hatte das Polizeipräsidium einem Jäger die Verlängerung der Lizenz zum Tragen eines Gewehrs für die Jagd wegen einer früheren Verurteilung zu 15 Tagen Freiheitsstrafe, ersetzt durch eine Geldstrafe, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls verweigert.

Sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufung haben sich die Gründe der Beteiligten jedoch als stichhaltig erwiesen.

Der Reihe nach vorgehen, was den Referenzrahmen betrifft, zunächst gemäß Art. 43 TULPS in Kraft Ratione temporis, „[…] eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe kann nicht erteilt werden:

a) denen, die wegen vorsätzlich begangener Verbrechen gegen Menschen mit Gewalt oder wegen Diebstahls, Raubes, Erpressung, Entführung zum Zwecke des Raubes oder der Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind;

b) denjenigen, die wegen Gewaltanwendung oder Widerstands gegen die Obrigkeit oder wegen Verbrechen gegen die Staatspersönlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung zu einer Einschränkung der persönlichen Freiheit verurteilt worden sind;

c) für jeden, der wegen Desertion in Kriegszeiten, auch wenn er amnestiert ist, oder wegen illegalen Waffentragens verurteilt wurde.

Die Lizenz kann Personen verweigert werden, die wegen anderer als der oben genannten Straftaten verurteilt wurden, und Personen, die ihr gutes Benehmen nicht beweisen können oder denen nicht vertraut werden kann, dass sie Waffen nicht missbrauchen“.

In Anbetracht dessen hat der Staatsrat in diesem Zusammenhang im vorgenannten Satz festgestellt, dass „Aufgrund dieser Bestimmung begründen daher die wegen der vorgenannten Straftaten angezeigten Freiheitsstrafen automatisch einen Hinderungsgrund gegen die Erteilung oder Erneuerung des Waffenführerscheins.

Die konsolidierte Rechtsprechung dieses Abschnitts (ex multis, 3. Mai 2016, Nr. 1698), die von dieser Kammer geteilt wird, hat jedoch festgelegt, dass der oben genannte Automatismus nicht mehr gilt, wenn der Strafrichter – wie im jetzt zu prüfenden Fall – angeordnet hat die Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe gemäß den Artikeln 53 und 57 des Gesetzes 689 von 1981 wegen einer der in Art. 43, Absatz 1, TULPS, in solchen Fällen der Verwaltung die Möglichkeit geben, die jeweiligen Umstände zum Zwecke der Ausübung des Ermessensspielraums (gemäß Absatz 2 von Artikel 43) zu bewerten; dies unter der Annahme, dass dort, wo der vorgenannte Art. 43 sieht den Automatismus bei Vorliegen eines sogenannten Behinderungsdelikts vor, misst nicht dem Strafmaß als solchem, sondern der „Verurteilung zur Freiheitsstrafe“ Bedeutung bei (10. Januar 2018, Nr. 92)“.

Schlussfolgerungen

Daraus muss geschlossen werden, dass nur im Falle einer Verurteilung, die die Freiheitsstrafe des Täters beinhaltet, daher die gerichtliche Beurteilung einer der in Art. 43 TULPS beinhaltet das automatische Verbot des Tragens von Schusswaffen, andernfalls muss die Verfahrensverwaltung die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf den Umgang mit Schusswaffen konkret bewerten und die Ablehnungsverfügung angemessen begründen, falls sie erlassen wird.

Foto: Carabinieri-Waffe