Der "grüne Pass" im militärischen Bereich: ein kleines Handbuch nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets 127/2021

(Di Avv. Francesco Fameli)
08/11/21

Wie bekannt, die Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 15. September 2021, n. 21, betreffend den "grünen Pass".

In Anlehnung an das Rundschreiben des Generalstabs des Heeres vom 12. Oktober 2021 (M_D E0012000 REG2021 0204213) soll dieser Artikel einige Klarstellungen zu diesem Thema, insbesondere im Hinblick auf Militärpersonal und Polizeikräfte, geben.

1. Was ist der Geltungsbereich der Green Pass-Regeln?

Es gelten die "Grünen Pass"-Regeln für alle Arbeiter, einschließlich Militärpersonal, mit Ausnahme der Personal, das aufgrund geeigneter Nachweise von der Impfaktion ausgeschlossen oder ausgenommen ist. Beim Betreten des Arbeitsplatzes und damit der militärischen Struktur muss jeder Interessent auf Verlangen den „grünen Pass“ vorzeigen. Unter "militärischer Struktur" verstehen wir alles, was in die umgebenden Mauern eingeschlossen ist, einschließlich kollektiver Dienstunterkünfte.

2. Wie kommt man an den "grünen Pass"?

Den "grünen Pass" erhalten Sie:

- das Ergebnis der Impfung (bei der ersten Dosis nach 14 Tagen und bis zur zweiten Dosis; bei der zweiten Dosis ab dem Zeitpunkt der Inokulation bis zur gesamten Gültigkeitsdauer);

- das negative Ergebnis des Schnellabstrichs (gültig für 48 Stunden) oder des Molekularabstrichs (gültig für 72 Stunden);

- das durch Covid-19 zertifizierte Heilungsergebnis (gültig für 6 Monate, bei Impfung auf 12 verlängert).

3. Welche Aufgaben haben die Kommandeure?

Die Kommandeure sind verpflichtet, die Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 127/2021.

Zur Verfolgung dieses Zwecks ist es notwendig:

- die Arbeitsabläufe zur Überprüfung des Besitzes des "grünen Passes" festlegen, auch durch die Anordnung von zeitlich versetzten Einfahrten und Kontrollen nach dem Betreten der Anlage;

- das für die Kontrollen zuständige Personal identifizieren;

- Anweisungen zur Verwendung der dem oben genannten Rundschreiben beigefügten Formulare erteilen;

- sicherstellen, dass die bei der Durchführung der vorgenannten Kontrollen erhobenen Daten erforderlichenfalls aufbewahrt oder gespeichert werden;

- Bearbeitung von Mitteilungen an CNA-EI über ungerechtfertigte Abwesenheiten von Personal ohne "grünen Pass", zum Zwecke der daraus resultierenden Gehaltskürzungen.

4. Die è lo Status Restaurants dort tätigen Personals ohne "grünen Pass"?

Personal ohne "grünen Pass" gilt als ungerechtfertigt abwesend (und kann nicht in Smart Working eingesetzt werden) bis zur Vorlage des Zertifizierungsantrags gemäß Absatz 1 der Kunst. 127 des Gesetzesdekrets 2021/XNUMX.

Dies bedeutet, dass der Interessent für den Zeitraum, in dem er ungerechtfertigt abwesend ist:

- es entsteht kein Anspruch auf Vergütung oder sonstige Vergütung oder Bezüge, gleich welcher Bezeichnung;

- die normale Lizenz nicht reift;

- kein Dienstalter anrechnet, noch wird die Zeit für Ruhestandszwecke gezählt;

- der Zeitraum gilt nicht für bestimmte Zuschreibungen.

Es sei darauf hingewiesen, dass durch ausdrückliche Bestimmung des gleichen sechsten Absatzes der Kunst. 1 der dln 127/2021 bereits erwähnt, die oben genannten Status es zieht keine disziplinarischen Konsequenzen nach sich und das Recht auf Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses bleibt gewahrt.

5. Mögliche Komplikationen und Vorschläge

Wenn das soeben Gesagte zutrifft, trifft es auch zu, dass Personal ohne „grünen Pass“ die Regeln gewissenhaft einhalten muss, unter Androhung der Möglichkeit, nicht nur disziplinarische Sanktionen zu verhängen, die nicht unmittelbar mit dem Fehlen einer solchen Bescheinigung verbunden sind, sondern auch auch bei echten Militärverbrechen.

Es wird daher denen empfohlen, die keinen "grünen Pass" haben:

- auf jeden Fall täglich - sofern nicht anders durch die hierarchische Linie angeordnet - zu der militärischen Struktur, zu der sie gehören, zu gehen und Anhang C auszufüllen - "Bericht über die durchgeführten Operationen";

- die militärische Struktur nicht ohne die fragliche Bescheinigung zu betreten, da sie andernfalls zu einer erzwungenen Kapitulation gemäß Art. 140 des Strafgesetzbuches sowie in disziplinarischen Sanktionen bei Nichteinhaltung der Besoldungspflichten gem. 712 TUOM und dem Verantwortungsbewusstsein gemäß Art. 717 TUOM und darüber hinaus in der Verwaltungsstrafe der Präfektur die Geldbuße von 600,00 € bis 1.500,00 €;

- der Anordnung zum Verlassen des Militärgebäudes unter Androhung des Ungehorsams gemäß Art. 173 cpm;

- soweit möglich unter Lizenz zu beantragen, um die oben genannten Folgen zu vermeiden, die sich aus Status ungerechtfertigter Abwesenheit (im Urlaub wird die betroffene Person, wie offensichtlich, tatsächlich nicht als solche betrachtet und hat daher zunächst weiterhin Anspruch auf Vergütung).

6. Verweigerung der Impfung: Welcher rechtliche Rahmen?

Angesichts des Gesagten erscheint die rechtliche Einordnung von Militärangehörigen, die sich einer Impfung verweigern, sicherlich komplex.

Die Forderungen nach individueller Selbstbestimmung und dem Schutz der kollektiven Gesundheit finden im militärischen Bereich aufgrund der Besonderheiten des Kontexts und der Funktion sogar eine noch schwierigere Balance.

In der Vergangenheit trat das Problem bei Militärangehörigen auf, die sich als dienstfähiges Personal gegen Impfungen verweigerten und sich damit für Auslandseinsätze nicht mehr zur Verfügung stellten.

Dabei wurde die Möglichkeit einer Zwangsbehandlung ausgeschlossen. Tatsächlich wurde die Hypothese, ein solches Verhalten als geeignet anzusehen, um das in § 161 des Strafgesetzbuches genannte Verbrechen der Herbeiführung von Gebrechlichkeit zu integrieren, als nicht realisierbar angesehen, sondern kann einer freiwilligen körperlichen Beeinträchtigung gleichgestellt werden, einem Verhalten, das stattdessen ausdrücklich vom Gesetz geahndet wird.

Anders als heute ausdrücklich für den "grünen Pass" vorgesehen, wurde in den oben genannten Fällen die auch in ihrer schwersten Ausprägung abgelehnte Disziplinargewalt staatlicher Sanktionen von der Verwaltung jedoch als friedlich ausübbar angesehen.

Darüber hinaus stellt die unbedingte Dienstbereitschaft die notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Wehrdienstes dar und die Verweigerung einer ärztlichen Behandlung ohne triftigen Grund eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Erbringung der Arbeitsleistung, so dass sie in der Vergangenheit auch in Betracht gezogen wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

In diesem Zusammenhang sehen wir im Hinblick auf die spezifischen Regelungen zum Umgang mit dem epidemiologischen Notfall von COVID-19 eine spezifische und relevante Position des Gesetzgebers, die, wie erwähnt, a priori die Feststellung ähnlicher Konsequenzen auf ein Disziplinarrecht verhindert Ebene und die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Und dies wohlgemerkt, nicht nur im Hinblick auf diejenigen, die die Impfung des Impfstoffs verweigern (gut in der Lage zu sein, den "grünen Pass" zu halten, auch diejenigen, die sich darauf beschränken, die Abstriche mit der vorgeschriebenen Häufigkeit zu wiederholen), sondern auch in Bezug auf diejenigen, die sich weigern, sich auch nur einem Tampon zu unterziehen.

Sicherlich eine Wahl des Bereichs, die im Hinblick auf die spezifische Frage der COVID-19-Gesetzgebung die Achse des Gleichgewichts zwischen den oben genannten Fällen, der individuellen Selbstbestimmung einerseits und des Schutzes von Kollektive Gesundheit dagegen dezidiert zu ersterem, anders als, wie erwähnt, in der Vergangenheit bei anderen Impfbehandlungen passiert und geschehen ist.

Ob dies eine richtige Wahl darstellt oder nicht, liegt nicht im Ermessen des Autors.

Foto: Italienische Armee