Die jüngsten Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland (die vom 2. März gegen vier Beamte in der Nähe von Präsident Putin und im Zusammenhang mit dem Fall des russischen Dissidenten Alexei Navalny, dessen Freilassung Brüssel beantragt, und die vom 22. März gegen zwei Russen, die beschuldigt werden, LGBT-Aktivisten in Tschetschenien verfolgt zu haben: Bekanntlich hat die Moskauer Regierung daraufhin dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, David Sassoli, und dem Vizepräsidenten die Einreise in ihr Land untersagt Die EU-Kommission Vera Jourová, die darüber hinaus die Delegation für Werte und Transparenz hat, sowie sechs weitere Beamte aus der EU und aus EU-Ländern finden ihre Rechtsgrundlage in Globales Menschenrechtssanktionsregime (EUGHRSR), von dem bei dieser Gelegenheit durchaus gesagt werden kann, dass er seine "Feuertaufe" erhalten hat.
Dieser Rechtsrahmen wurde von der Europäischen Union am 7. Dezember letzten Jahres kurz vor dem internationalen Tag der Menschenrechte (10. Dezember) mit dem Beschluss (GASP - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) 2020/1999 und der Verordnung 2020 / verabschiedet. 1998.
Auch bekannt als "European Magnitsky Act", ähnlich dem, den der US-Kongress 2012 verabschiedet hat1, zur Zeit der Präsidentschaft von Barack Obama, die sich dann 2016 mit dem "Global Magnistky Human Rights Accountability Act" entwickelte.2Ihre Existenzberechtigung liegt im Schutz der Grundwerte der Europäischen Union wie der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte3.
Dadurch kann die Europäische Union zusammenfassend umsetzen gezielte Maßnahmen gegen Personen, Organisationen und Organismen - einschließlich staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen - verantwortlich für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und -verletzungen auf der ganzen Welt, unabhängig davon, wo sie auftreten, oder an solchen Handlungen oder ihren Mitarbeitern beteiligt sind. Insbesondere handelt es sich bei den kriminellen Handlungen, denen auf diese Weise entgegengewirkt werden soll, um solche, die sich darauf beziehen4:
a) |
zum Völkermord; |
b) |
Verbrechen gegen die Menschheit; |
c) |
die folgenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder -verletzungen:
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d) |
andere Verstöße oder andere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die nachstehend aufgeführten, in dem Maße, in dem solche Verstöße oder Verstöße weit verbreitet, systematisch sind oder auf andere Weise ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Ziele der in Artikel 21 festgelegten gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hervorrufen XNUMX EUV (Vertrag über die Europäische Union):
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Der Rat der Europäischen Union ist aufgefordert, auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters über alles zu entscheiden5unter Berücksichtigung des Völkergewohnheitsrechts und allgemein anerkannter völkerrechtlicher Instrumente wie6:
a) |
der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte; |
b) |
der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; |
c) |
das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung des Völkermordverbrechens; |
d) |
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; |
e) |
das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; |
f) |
das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; |
g) |
die Konvention über die Rechte des Kindes; |
h) |
das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen; |
i) |
die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; |
j) |
das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern; |
k) |
das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; |
l) |
die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. |
Natürlich gibt es mehrere Szenarien, die durch die Anwendung dieses Sanktionssystems eröffnet werden könnten: Tatsächlich gibt es verschiedene Situationen, die in Bezug auf sehr schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in den Sinn kommen: Fall von Giulio Regeni, einem italienischen Staatsbürger, der in Ägypten willkürlich festgenommen und gefoltert wurde.
Wer weiß, ob unsere Regierung, die auch durch die neue Führung unter der Führung von Mario Draghi gestärkt wird, die Absicht haben wird, sich an Brüssel zu wenden, um die Verteidigung der Italiener in der Welt und damit die der oben genannten Werte zu fördern.
1 Das 2012 in den USA genehmigte Magnitsky-Gesetz stammt aus dem Tod des russischen Anwalts Sergei Magnitsky im Gefängnis im Jahr 2009 unter äußerst verdächtigen Umständen, nachdem er mehrere Misshandlungen erlitten hatte und keine medizinische Hilfe erhalten hatte.
In den Jahren 2007-2008 hatte er öffentlich einen groß angelegten Steuerbetrug in seinem Land angeprangert, an dem Richter, Polizisten, Steuerinspektoren, Banker und kriminelle Organisationen vom Typ Mafia beteiligt waren. Nach seiner Denunziation wurde er verhaftet und starb nach elf Monaten Haft (ohne Gerichtsverfahren und unter sehr harten Bedingungen) im Alter von 37 Jahren in einem Moskauer Gefängnis. Im Anschluss daran setzte der amerikanische Unternehmer William Browder, sein Kunde, ein eine Kampagne zur Verhängung gezielter Sanktionen gegen die beteiligten Beamtenmit dem Ziel, sie daran zu hindern, das US-Territorium zu betreten, und sie vom amerikanischen Wirtschafts-Finanz-System auszuschließen.
2 Dieses Gesetz ermöglichte es der Regierung der Vereinigten Staaten auch, Personen zu sanktionieren, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Korruptionshandlungen verantwortlich sind, unabhängig davon, wo sie begangen wurden.
3 Siehe Abs. 1 des "Ratsbeschlusses (GASP) 2020/1999 vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwerwiegende Verstöße und Menschenrechtsverletzungen", wonach "Die Union basiert auf den Werten der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und setzt sich für den Schutz dieser Werte ein, die eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung von Frieden und nachhaltiger Sicherheit spielen Eckpfeiler seiner äußeren Wirkung".
4 Siehe Kunst. 1 der GASP-Entscheidung und Art. 2 der "Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwerwiegende Verstöße und Menschenrechtsverletzungen".
5 Siehe Kunst. 5 des "Ratsbeschlusses (GASP) 2020/1999 vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwerwiegende Verstöße und Menschenrechtsverletzungen": "1. Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters die im Anhang aufgeführte Liste. (2) Der Rat teilt die in Absatz 1 genannten Entscheidungen einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste der natürlichen oder juristischen Person, juristischen Person oder Stelle direkt mit, wenn die Adresse bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung, in der die natürliche oder juristische Person, juristische Person oder fragliche Stelle die Möglichkeit zur Stellungnahme. (3) Wenn Bemerkungen gemacht werden oder wesentliche neue Beweise vorgelegt werden, überprüft der Rat die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und informiert die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Stelle entsprechend.".
6 Siehe Kunst. 1.2 des „Ratsbeschlusses (GASP) 2020/1999 vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und -verletzungen“ und Art. 2.2 der bereits erwähnten "Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen".