Die Regelung des Übergangs in zivile Rollen bei PS. Der Fall der eintretenden Einstellungsuntauglichkeit

(Di Avv. Francesco Fameli)
10/06/23

Im Hinblick auf die Staatspolizei bietet die Regelung des Übergangs von Personal, das aus eintretenden Gründen dauerhaft dienstunfähig geworden ist, in andere Funktionen derselben PS-Verwaltung oder in eine andere Staatsverwaltung viele Profile von gewisser Komplexität, die sicherlich einer Vertiefung bedürfen .

Fahren wir dann mit ihrer Analyse fort.

Die anwendbare Rechtsordnung: die DPR Nr. 339/1982

Den maßgeblichen Rechtsrahmen in dieser Angelegenheit bildet das Präsidialdekret vom 24. April 1982, Nr. 339, das die Bestimmungen zu diesem Thema genau vorschreibt „Übertragung von Personal, das für die Ausübung von Polizeidiensten ungeeignet ist, in andere Funktionen der Verwaltung für öffentliche Sicherheit oder anderer staatlicher Verwaltungen“.

Den Blick nur auf beurteiltes Personal beschränken „aus gesundheitlichen Gründen absolut ungeeignet“, gemäß Art. In Art. 1 sieht das oben genannte Dekret die Notwendigkeit vor, dass die betroffene Partei innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe des Urteils über die mangelnde Eignung durch die in Art. 165 genannten medizinischen Kommissionen einen entsprechenden Antrag einreichen muss. 1092 ff. des Präsidialdekrets Nr. 1973/XNUMX.

Gemäß Art. Gemäß Art. 4 Abs. 2 müssen die gleichen Provisionen gezahlt werden „Angaben zum weiteren Einsatz des Personals unter Berücksichtigung des festgestellten Gebrechens machen“. Daraus lässt sich klar die Zentralität der Rolle der betreffenden Stellen ableiten, die durch ihr Urteil den Umfang einer weiteren Zuweisung des Betroffenen einschränken und abgrenzen können, beispielsweise indem sie die Möglichkeit einer künftigen Zuweisung zu anderen Rollen ausschließt innerhalb der PS-Verwaltung selbst (siehe dazu insbesondere Art. 7) und erlaubt ihre Wiederbeschäftigung ausschließlich in einer anderen Staatsverwaltung.

Die Übertragung auf andere Funktionen der Staatspolizei wird durch einen Erlass des Innenministers (Art. 5) festgelegt, während die Übertragung auf andere Verwaltungen durch einen Erlass des betreffenden Ministers im Einvernehmen mit dem Innenminister festgelegt wird (Art . 8) .

Der Antrag auf Übergang in zivile Rollen kann durchaus abgelehnt werden. In diesem Fall gilt jedoch die Ablehnungsbestimmung, die im Falle einer Versetzung in eine andere Funktion der Staatspolizei durch einen Erlass des Innenministers oder im Falle einer Versetzung in eine andere durch einen Erlass des betreffenden Ministers zu erlassen ist Verwaltungen (Art. 12) – müssen ausreichend motiviert sein. Gemäß Art. 9, in diesem Fall wird der Betroffene gemäß den Artikeln 129 und 130 des konsolidierten Gesetzes, genehmigt durch Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. Januar 1957, vom Dienst befreit. 3. Auf der Grundlage der Kunst. 10. Was die Einstufung und die wirtschaftliche Behandlung betrifft, handelt es sich bei dem übertragenen Personal um überzähliges Personal, das bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus beliebigem Grund von demselben Personal in der Position, die der zum Zeitpunkt der Versetzung innegehabten Position entspricht, wieder aufgenommen werden kann, wobei das Dienstalter in der übernommenen Position erhalten bleibt , das erreichte Gesamtdienstalter und die erworbene wirtschaftliche Stellung.

Der besondere Fall der eintretenden Eignungsuntauglichkeit

Allerdings ist im Hinblick auf die geltende Rechtsordnung ein besonderer Fall zu dem betreffenden Thema hinsichtlich der Hypothese einer eintretenden Eignungsuntauglichkeit des betreffenden Personals aufgetreten. Konkret wurde in der Rechtsprechung die Frage aufgeworfen, ob die eintretende einstellungsbedingte Untauglichkeit mit der eintretenden psycho-physischen Untauglichkeit gleichzusetzen sei, mit der daraus resultierenden Anwendbarkeit auch auf diese Hypothese der oben genannten Disziplin, auf die im Präsidialerlass vom 24. April 1982, Nr. 339, Bezug genommen wird . . XNUMX, der sich an sich nur auf psychophysische Untauglichkeit bezieht.

Die Plenarsitzung des Staatsrates äußerte sich diesbezüglich in einem absolut negativen Sinne und schloss die Praktikabilität einer solchen analogen Interpretation aus. Im allerjüngsten Satz vom 29. März 2023, Nr. 12, der oberste Verwaltungsrichter hat dies tatsächlich festgestellt „Die eingetretene Einstellungsuntauglichkeit fällt nicht unter die Bestimmungen des Art. 1 Präsidialdekret Nr. 339 von 1982 und führt daher nicht zu einer Versetzung des Polizeibeamten in andere Funktionen der Verwaltung für öffentliche Sicherheit oder anderer staatlicher Verwaltungen, sondern ist ein Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 129 von XNUMX. XNUMX Ihr zivilen Staatsbediensteten“. Und das hinzugefügt „Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Disziplin sowie an einem möglichen Widerstand gegen das EU-Einheitsrecht sind offensichtlich unbegründet“.

Darüber hinaus bestätigt diese Haltung die Mehrheitsorientierung, die sich bereits in der Verwaltungsrechtsprechung und zuletzt bereits in Cons. etabliert hat. Staat, Abschnitt IV, 8. Juni 2020, Nr. 3622, für die Die Bezugnahme auf das Konzept der „Ungültigkeit“ [...] erinnert eindeutig an Profile einer physischen (oder höchstens psycho-physischen) Art, aber sicherlich nicht an die Einstellung: „ungültig“ ist tatsächlich ein Konzept, auf das Bezug genommen werden kann (und Die Eignung bezieht sich auf die persönliche und subjektive Eignung, eine bestimmte Tätigkeit gut, gewinnbringend und sicher auszuführen oder zu funktionieren, unabhängig von der Existenz pathologischer Profile (siehe auch Cons. State, Abschnitt IV, 18. Januar 2021, Nr. 519; Cons. State, Abschnitt III, 6. Juni 2016, Nr. 2401).

Das eine und das andere Profil – das der psychophysischen Untauglichkeit einerseits und das einstellungsbedingte andererseits – sind ebenso wie die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen klar voneinander zu unterscheiden.

Schlussfolgerungen

Vor diesem Hintergrund bleibt nur die Feststellung, dass das Thema der gesetzlichen Regelung des Übergangs von Personal der Staatspolizei in zivile Rollen äußerst komplex und heikel ist.

Aus allen oben genannten Gründen ist es klar, dass der Interessent gut daran täte, sich auf den Rat eines Experten (Rechtsarzt, Anwalt) zu verlassen und zumindest einen ständigen Dialog mit der Referenzhierarchie und den zuständigen Ämtern zu pflegen.

Foto: Polizei