Beurlaubung wegen Gebrechlichkeit des Militärs: Dauer und wirtschaftliche Behandlung

(Di Avv. Francesco Fameli)
02/05/23

Die Disziplin des Militärurlaubs aus Gründen der Gebrechlichkeit ist eine „schlüpfrige“ Angelegenheit, die angesichts der sehr erheblichen Folgen, die sie für den rechtlichen Status des betreffenden Militärs mit sich bringt, mit gebührendem Bewusstsein angegangen werden muss.

Zu den relevantesten Aspekten gehören zweifellos die vom Rechtssystem vorgeschriebenen Regeln zur maximalen Urlaubsdauer und zur Entlohnung.

Lassen Sie uns dann fortfahren, um sie zu untersuchen.

Maximale Dauer des Krankenstands

Die maximale Dauer des Krankenstands ist in Art. 912 des Gesetzesdekrets Nr. 66/2010 (sog. Militärgesetzbuch), das unter der Überschrift „Beurlaubungsdauer“ vorsieht, dass „Urlaubszeiten wegen Krankheit und aus privaten Gründen in einem Zeitraum von fünf Jahren kumulativ die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten dürfen, auch nicht in das Ereignis eines Übergangs von einer Erwartung zu einer anderen“. Selbstverständlich werden die jährlich gewährten 45 Tage Sonderurlaub nicht als Urlaubszeit angerechnet.

Nach Überschreitung der vorgenannten 45 Tage außerordentlichen Urlaubs wird das vorübergehend dienstunfähige Militär wegen Gebrechlichkeit für die Dauer von insgesamt zwei Jahren beurlaubt, die über einen Zeitraum von fünf Jahren angesammelt werden. Die Einhaltung dieser Frist wird durch Rückrechnung der Urlaubstage, beginnend mit dem letzten in Anspruch genommenen Urlaubstag, nachgewiesen. Dadurch kann der Bezugszeitraum von fünf Jahren durchaus variieren (man spricht in diesem Zusammenhang von einem „beweglichen Fünfjahreszeitraum“). Bei Überschreitung der vorgenannten Höchstbeurlaubungsdauer scheidet das Militär unverzüglich aus dem ständigen Dienst aus.

Klar ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift des Art. 929 des Kodex, wonach wir lesen, dass "Er scheidet aus dem ständigen Dienst aus und wird je nach Eignung beurlaubt, in die Reserve oder ganz beurlaubt, wenn: a) er dauerhaft dienstunfähig geworden ist; b) nach Ablauf der Höchstdauer des Urlaubs wegen vorübergehender Gebrechen nicht wieder anspruchsberechtigt ist; c) für den unbedingten Dienst ungeeignet befunden wird, nachdem er innerhalb der Fünfjahresfrist die Höchstdauer des Urlaubs in Anspruch genommen hat und ihm die ihm zustehenden Erlaubnisse erteilt wurden.“.

Wirtschaftliche Behandlung während des Krankenstands

Nachdem dies in Bezug auf die maximale Dauer des Krankenstands gesagt wurde, bleibt hinsichtlich der wirtschaftlichen Behandlung des Militärs während dieses Zeitraums zu sagen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass obiges unabhängig von einem etwaigen Antrag auf Anerkennung des Dienstanlasses gilt. Andererseits muss beim Gehalt klar unterschieden werden, in welchem ​​Fall die erlittene Pathologie von einem Dienstanlass abhängt – und dann wird die Vergütung dem Betroffenen in vollem Umfang und für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses zustehen - verlassen, aus dem Fall, in dem diese Anerkennung mangelhaft ist.

Insbesondere bei der letztgenannten Hypothese wird die wirtschaftliche Behandlung von Militärangehörigen im Krankenstand schrittweise reduziert, bis sie in den letzten sechs verfügbaren Monaten auf Null geht.

Im Einzelnen ist die Kunst. 26 des Gesetzes Nr. 187 von 1976 sieht hierzu vor „während des dienstbedingten Gebrechenurlaubs an Offiziere und Unteroffiziere im ständigen Dienst des Heeres, der Marine, der Luftwaffe und des Polizeikorps, an stellvertretende Brigadiere und Mannschaften im Dauerdienst der Waffen der Carabinieri und das vorgenannte Polizeikorps sowie die Militärseelsorger im ständigen Dienst haben unbeschadet des Anspruchs Anspruch auf die Besoldung und sonstige feste und laufende Vergütungen für die ersten zwölf Monate in voller Höhe und für die folgenden sechs Monate um die Hälfte gekürzt auf volle Haushaltszulagen und die Dauer der darauffolgenden Zeiträume, in denen keine Zulagen fällig sind".

Daher bleibt die wirtschaftliche Behandlung der beurlaubten Wehrpflichtigen, wenn kein Dienstanlass besteht, in den ersten zwölf Monaten unverändert; wird vom dreizehnten bis einschließlich achtzehnten Monat halbiert und vom neunzehnten bis zum vierundzwanzigsten und letzten verfügbaren Monat vor Beendigung des Dauerdienstes im Wesentlichen auf null reduziert.

Im Falle eines weiterhin anhängigen Antrags auf Anerkennung des dienstlichen Grundes am Ende der ersten zwölf Monate gilt in Ermangelung einer besonderen Gesetzesbestimmung, die die vorgenannte Hypothese regelt, die von den betroffenen Verwaltungen befolgte Praxis in der Regel bis zur Entscheidung über die Abhängigkeit das Gehalt in voller Höhe weiter auszuzahlen, um dann im Falle einer späteren Verweigerung des Dienstzwecks die zu Unrecht gezahlten Beträge zu wiederholen.

Schlussfolgerungen

In Anbetracht all dessen muss der Schluss gezogen werden, dass die Frage der gesetzlichen Regelung des krankheitsbedingten Urlaubs – obwohl scheinbar linear – tatsächlich erhebliche Fallstricke birgt, auch aufgrund der absoluten Tragweite der Folgen der Anwendung der entsprechenden Bestimmungen auf das Konkrete Leben des betreffenden Soldaten: Denken Sie an das Beendigung des Dauerdienstes wegen Erreichens der gesetzlichen Grenze, oder sogar zu den verbindlichen Gehaltskürzungen was erwähnt wurde. Ganz zu schweigen davon, dass die Frage oft weitere Profile betrifft, wie z. B. das Eventual Anerkennung der Abhängigkeit von der Ursache des Dienstes der Krankheit selbst und/oder sogar die Übertragung der interessierten Partei auf zivile Rollen.

Aus allen vorgenannten Gründen ist klar, dass das Militär gut daran tut, sich auf den Rat eines Experten (Rechtsarzt, Anwalt) zu verlassen und zumindest einen ständigen Dialog mit der Bezugshierarchielinie und mit den zuständigen Stellen zu pflegen.

Foto: US Marine Corps