Neuberechnung der staatlichen Polizei- und Strafvollzugsrenten: eine Warnung, die Neuansiedlung zu beschleunigen

(Di Avv. Francesco Fameli)
10/05/22

Seit einiger Zeit beschäftigen wir uns mit der Neuberechnung von Renten in die Lohnquote, gestützt auf Art. 54 des Präsidialerlasses 1092/1973 für diejenigen, die am 31.Bitte lesen Sie unseren ersten Artikel zu diesem Thema). Nun gilt es, vier Jahre nach den ersten rechtswissenschaftlichen Äußerungen zu diesem Punkt eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Wir werden dies tun, indem wir - notwendigerweise kurz gesagt - die Position des Militärs von der der Staatspolizei und der Strafvollzugspolizei unterscheiden und uns vor allem auf letztere konzentrieren.

Der Punkt zur Neuberechnung der Militärrenten: Die Ankunft der Gemeinsamen Sektionen In Bezug auf das Militärpersonal haben die Gemeinsamen Sektionen des Rechnungshofs in dem am 1. Januar 2021 eingereichten Anmerkungssatz Nr. 4 / 2021 / QM die Anspruch auf Neuberechnung der Rente gem. 54 o.g. unter Anwendung des Jahresertragskoeffizienten von 2,44 %. Im vorgenannten Urteil haben die Vereinigten Sektionen mit einer verfassungsmäßig orientierten Auslegung des Präsidialdekrets 1092/1973 und des Gesetzes Nr. 335/1995, nachdem ich die Artikel gelesen habe 52 und 54 des Präsidialdekrets 1092/1973 in Verbindung mit Kunst. 1, c. 12 des Gesetzes Nr. 335/1995, haben die Schwelle von 18 Dienstjahren - die den Unterscheidungsfaktor zwischen der Anwendung des Vergütungssystems und des Beitragssystems darstellt - als Nenner der Dividende identifiziert, die durch den Satz von 44 % gebildet wird, mit dem daraus resultierenden jährlichen Koeffizienten von Rendite genau auf 2,44 % festgelegt (44 %: 18 = 2,44 %), anzuwenden auf die tatsächliche Anzahl der am 31. Dezember 1995 aufgelaufenen Dienstjahre.

Die Situation bezüglich der Neuberechnung der Renten der Angestellten der Staatspolizei und der Strafvollzugspolizei

Hingegen gilt für das Personal der Staatspolizei und der Strafvollzugspolizei das Recht auf Neuberechnung der Altersleistung im Vergütungskontingent nach Art. 54 des Präsidialdekrets 1092/1973, mit der Anwendung des oben genannten Jahreszinses von 2,44 %, wurde gesetzlich durch Art. anerkannt. 1, Paragraph 101, des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, n. 234 (Finanzgesetz 2022), wonach „Auf das Personal der zivilen Polizeikräfte, das am 31. Dezember 1995 im Besitz eines beitragspflichtigen Dienstalters von weniger als achtzehn Jahren war, das tatsächlich ausgereift ist, wird in Bezug auf die gemäß Artikel 19 des Gesetzes 4 anerkannte Besonderheit angewendet November 2010, Nr. 183, Artikel 54 des konsolidierten Gesetzes gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 29. Dezember 1973, n. 1092, zur Berechnung des zu zahlenden Vergütungsanteils der Rente beim gemischten System unter Anwendung des Satzes von 2,44 Prozent für jedes Nutzungsjahr“.

Die vorgenannte gesetzliche Bestimmung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und soll auf alle Pensionisten der Staatspolizei und der Strafvollzugspolizei Anwendung finden, die nicht nur im Jahr 2021, sondern bis zum 31. Dezember 2021 einen Pensionsanspruch erworben haben , mit einem für Präsidentschaftszwecke nützlichen Dienstalter von weniger als achtzehn Jahren ab dem 31. Dezember 1995.

Bei den vorgenannten Rentenbehandlungen sind neben der monetären Neubewertung und den Zinsen auch Rückstände fällig, jedoch nur ab dem 1. Januar 2022 bis zum Monat vor dem Monat, in dem praktisch die Neuliquidation und Zahlung der Rente so neu berechnet wird.

Schlussfolgerungen

Fassen wir daher die bisherige Situation in Bezug auf den Verteidigungsbereich – der sich nach dem vorgenannten Beschluss der Gemeinsamen Sektionen des Rechnungshofs Anfang 2021 nun stabilisiert hat – und in Bezug auf die pensionierten Mitarbeiter der Staatspolizei und des Justizvollzugs zusammen Polizei, scheint es notwendig, vor allem auf letzteres einzugehen.

Der rechtlichen Anerkennung des Neuberechnungsanspruchs folgte bislang nämlich keine konkrete Rückabwicklung der betreffenden Rentenbehandlungen. Daraus ergibt sich unserer Ansicht nach die Gelegenheit, eine besondere Mahnung und Mahnung zu formulieren, die an INPS zu richten ist und die Neuberechnung der Rente unter Anwendung des Jahressatzes von 2,44 % zusätzlich zu den rückständigen (und damit verbundenen) Forderungen verlangt Zinsen), aufgelaufen ab dem 1. Januar 2022. Dies führt auch zur Hemmung der diesbezüglichen Verjährungs- und Verjährungsfristen, jedenfalls jedoch frühestens zum 1 - hinsichtlich der Verjährung - und zum 2027 - hinsichtlich der Verjährung jedenfalls aufgrund der mehr als gefestigten Rechtsprechung des Rechnungshofs auszuschließen.

Foto: Polizei