Militärrenten: Der "Multiplikator" muss für alle Reformen gelten

16/10/18

In unserem September-Artikel zum Thema Militärrenten haben wir Ihnen über die Urteile der Bezirksgerichtssektionen des Rechnungshofs berichtet, die sich für die Anwendung des erhöhten Satzes von 1981 % auf die Wehrpflichtigen der Jahre 1982 und 1983 ausgesprochen haben und 44, auf die in der Technik verwiesen wird. 54 des Präsidialdekrets 1092/1973 (v.articolo). Und inzwischen hat sich auch der Rechnungshof der Toskana dieser Richtung angeschlossen, mit Urteil vom 25. September 2018, Nr. 228.

Ein im Hinblick auf die neuesten rechtswissenschaftlichen Leitlinien hinreichend aktualisierter Rahmen der wesentlichen Neuerungen im Bereich der Militärrenten darf jedoch nicht außer Acht lassen, darüber hinaus auch die jüngsten Entscheidungen zur Definition des subjektiven Anwendungsbereichs der Leistung zu berücksichtigen im Sinne von Absatz 7 der Kunst. 3 des Gesetzesdekrets vom 30. April 1997, Nr. 165.

Eine Momentaufnahme der heutigen Situation

Für die konsolidierten Leitlinien bis 2017 hat das INPS kategorisch ausgeschlossen, dass der sogenannte „Multiplikator“ im Sinne von Art. 3, c. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 165/1997 könnte auch auf Soldaten angewendet werden, die wegen Dienstunfähigkeit in einen absoluten Urlaub versetzt wurden (und als solche mangels der entsprechenden psychophysischen Voraussetzungen nicht in den Hilfsdienst versetzt wurden), sofern der Urlaub vor Erreichen des festgelegten Zeitrahmens erfolgte Altersgrenzen für die Beendigung des Dienstverhältnisses.

Diese Auslegung wurde vom Rechnungshof zunächst im Jahr 2012 (C. Conti, Juristische Sektion Abruzzen, Nr. 28/2012) und dann noch deutlicher im Jahr 2017 (C. Conti, Juristische Sektion Sardinien, Nr. 156/2017) aufgehoben ; C. Conti, Juristische Sektion Abruzzen, Nr. 27/2017; C. Conti, Juristische Sektion Molise, Nr. 53/2017), gerade weil eine solche Ausrichtung die Absicht des Gesetzgebers geheim gehalten und darüber hinaus eine bereits bestehende ungerechtfertigt diskriminiert hätte benachteiligte Kategorie1.

Alle aufgrund einer Reform entlassenen Soldaten, die daher nicht über die Voraussetzungen für den Zugang zum Hilfsdienst verfügen, haben somit uneingeschränkten Anspruch auf die im oben genannten Gesetz vorgesehene Ausgleichsleistung, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze für den Zugang zum Ruhestand erreichen. Voraussetzung ist, dass sie Anspruch auf eine ganz oder teilweise beitragspflichtige Rente haben.

Aber gehen wir der Reihe nach vor und untersuchen die Frage analytisch.

Die Referenzgesetzgebung

Die Kunst. 3, c. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 165/1997, jetzt ausdrücklich in Art. erwähnt. 1865 comdgs n. 66/2010 sieht vor, dass „Für das in Artikel 1 genannte Personal, das von der Anwendung der Hilfseinrichtung ausgeschlossen ist und aufgrund des Erreichens der in der Verordnung, zu der es gehört, festgelegten Altersgrenzen aus dem Dienst ausscheidet, und für Militärangehörige, die nicht über die psychophysischen Voraussetzungen für den Zugang verfügen oder in der Position eines Hilfskraft bleiben, dessen Rente ganz oder teilweise mit dem im Gesetz vom 8. August 1995 genannten Beitragssystem gezahlt wird, Nr. 335 wird die individuelle Beitragshöhe durch Erhöhung eines Betrags ermittelt, der dem Fünffachen der Steuerbemessungsgrundlage des letzten Dienstjahres multipliziert mit dem Rentenberechnungssatz entspricht. Für Personal der Militärpolizei und für Personal der Streitkräfte gilt die oben genannte Erhöhung als Alternative zur Unterbringung in Hilfskräften, vorbehaltlich der Wahl des Interessenten".

Die oben genannte Regelung sieht im Wesentlichen eine Maßnahme vor, die darauf abzielt, in einem kompensatorischen Sinne im Hinblick auf die Sozialversicherungsbehandlung die Situation derjenigen auszugleichen, die aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage waren, die Stelle als Hilfskraft zu erreichen (oder dort nicht zu bleiben). kann daher die entsprechende Entschädigung nicht erhalten haben.

Wie im oben genannten Urteil C. Conti, Abschnitt klargestellt. Jur. Molise, n. 53/2017 ist die Bestimmung weiterhin in Kraft, da das Militärgesetzbuch des Gesetzesdekrets Nr. 66/2010, Art. 2268, ca. 1, nein. 930, nur Absätze 1 bis 6 aufgehoben.

Die in Rede stehenden Erwägungen werden daher in keiner Weise durch die Änderungen berührt, die an der betreffenden Regelung durch das Gesetzesdekret Nr. 94/2017, mit Bestimmungen zur Neuordnung militärischer Laufbahnen. Ganz einfach: Auch das Personal der Streitkräfte kann wie das Personal der Militärpolizei zwischen der Unterbringung in Hilfskräften (mit der entsprechenden Vergütung) und der Inanspruchnahme der betreffenden Leistung wählen.

Tatsächlich gehen wir davon aus, dass wir an der von den Gerichtsabteilungen des Rechnungshofs von Kalabrien und Piemont vertretenen These festhalten, dass der Multiplikator weiterhin auch für diejenigen gelten würde, die nach dem 7. Juli 2017 Urlaub genommen haben des Inkrafttretens der Reform. Es muss allerdings anerkannt werden, dass auch die entgegengesetzte Richtung vertreten wird (vom Rechnungshof Sardiniens angenommen).

Für diejenigen, die vor Ablauf dieser Frist aus der Reform entlassen werden, stellt sich die Frage gar nicht erst und es versteht sich von selbst, dass sie Anspruch auf den Multiplikator haben.

Die beiden gegensätzlichen Orientierungen

Was die Definition des Anwendungsbereichs der oben genannten Bestimmung anbelangt – und insbesondere was die Bestimmung der Kategorien von Subjekten anbelangt, die als Empfänger der relativ günstigen Maßnahme gelten müssen –, spalten zwei gegensätzliche Orientierungen das Feld.

1. Die restriktive Ausrichtung

Eine erste Interpretation, die vom INPS unterstützt wird, sieht die Regelung in einem restriktiven Sinne vor. Unter Verwendung eines systematischen exegetischen Kriteriums liest dieser Ansatz die Kunst. 3, c. 7 des Gesetzesdekrets Nr. Die Verordnung Nr. 165/1997 schließt in Bezug auf andere Rechtsvorschriften, die endliche Institutionen vorsehen und regeln, wie etwa die privilegierte Rente (vor allem) und die Altersrente, und gerade um mögliche Überschneidungen mit den oben genannten zu vermeiden, die Anwendbarkeit des Multiplikators auf Militärangehörige aus nicht über die Voraussetzungen verfügen, um in die Hilfstätigkeit einzutreten (oder dort zu bleiben), wenn sie zum Zeitpunkt des Krankenurlaubs das Rentenalter noch nicht erreicht haben.

2. Die günstige Mehrheitsorientierung

Eine zweite (sicherlich vorzuziehende und derzeit in der Rechtsprechung überwiegende) Auslegungsrichtung geht dagegen davon aus, dass die fragliche Leistung unabhängig vom Vorliegen der oben genannten Altersvoraussetzung umfassend und ausschließlich unter den Voraussetzungen gewährt werden muss, dass der Soldat wurde zur Reform entlassen und unterliegt dem Beitragssystem oder dem gemischten System.

Dieser Ansatz basiert auf dem rein wörtlichen Charakter des Wortlauts der betreffenden Bestimmung, der keinen Raum für die vom INPS gewählte alternative Lösung lassen würde, die auch aufgrund der unangemessenen Bezugnahme auf völlig unterschiedliche Institutionen (die oben genannten) fehlerhaft wäre. . durch den Multiplikator und sollen Bedürfnisse befriedigen und sehr unterschiedliche Funktionen erfüllen, so dass es in der Rechtsordnung keine Regel gibt, die die Möglichkeit einer Kumulierung des einen mit dem anderen ausschließt.

Vor allem die vorzeitige Pensionierung aufgrund von Krankheit wirkt sich bereits an sich wirtschaftlich auf den Betroffenen aus, der neben dem Verlust des Anspruchs auf die Hilfszulage seine Rente weiterhin (auch oder ausschließlich) nach der Beitragsmethode und damit nach der Beitragsmethode berechnet sieht auf das, was bis zum Zeitpunkt der Entlassung angefallen ist. Allerdings würde der Ausschluss derjenigen, die sich in dieser Situation befinden, wie bereits erwähnt, von der oben genannten Leistung letztlich zu einer Diskriminierung derjenigen führen, die sich bereits in einer ungünstigen Situation befinden, und zwar auf eine Weise, die der Situation selbst völlig zuwiderläuft. ratio legis.

Wer kann appellieren: die Anforderungen

Was die Voraussetzungen betrifft, die interessierte Parteien erfüllen müssen, um rechtmäßig die Verwendung des oben genannten Betrags beantragen zu können, handelt es sich im Wesentlichen um zwei, wie bereits erwähnt:

a) wegen Reform entlassen worden ist;

b) der Rentenbehandlung nach dem gemischten System (Lohn- und Beitragszahlung) oder der reinen Beitragszahlung unterliegen.

Hierzu sind zwei Klarstellungen erforderlich.

Es wird davon ausgegangen, dass es zunächst unerheblich sein sollte, ob die Reform aufgrund eines dienstbedingten Gebrechens erfolgte oder nicht, und daher die Soldaten (oder diejenigen, die in der Militärpolizei beschäftigt sind), die beabsichtigen, hierzu einen Antrag zu stellen Sinn sind Begünstigte einer privilegierten Rente und nicht einer gewöhnlichen Invalidenrente. Wie oben erwähnt, handelt es sich tatsächlich um völlig unterschiedliche Institutionen, die auf deutlich unterschiedlichen Ebenen agieren.

Zweitens wurde bereits gesagt, dass nach der Reform durch das Gesetzesdekret Nr. 94/2017 in Verbindung mit der Kunst. 3, c. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 165/1997 und Kunst. 1865 com, in dem nun ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, ist ein Teil der Lehre und Rechtsprechung der Ansicht, dass die Möglichkeit, den Multiplikator unabhängig vom Erreichen des Rentenalters anwenden zu lassen, nur für diejenigen besteht, die vor dem 7. Juli 2017 entlassen wurden. Es wurde aber auch klargestellt, dass dies interpretativ ist Die Lösung ist völlig fraglich, so dass bereits Gegensätze ausgesprochen wurden. Wer sich nach Ablauf dieser Frist in der Situation der Reformierten befindet, muss sich allerdings dennoch darüber im Klaren sein, dass die Anerkennung der Leistung für ihn ein zusätzliches Schwierigkeitsprofil darstellt.

Die konkreten Schritte, die unternommen werden müssen, um die Anwendung des Multiplikators zu erreichen. Was kann im Falle einer Annahme erreicht werden?

Es ist ein rechtlich wesentlicher Schritt für den Erfolg eines späteren Rechtsbehelfs, dass die zuständige öffentliche Verwaltung vor der Verkündung des Urteils über einen konkreten Antrag entscheiden kann, der im Voraus für die Anwendung des Betrags festgelegt wurde. Andernfalls würde die Berufung tatsächlich automatisch vom Richter zurückgewiesen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache getroffen würde. Daher muss zunächst ein außergerichtlicher Antrag auf Überprüfung mittels einer förmlichen Mitteilung an das INPS-Büro am Wohnort des Betroffenen gestellt werden.

An diesem Punkt können drei Fälle auftreten:

a) Annahme des Antrags durch INPS: In dieser Hypothese (zugegebenermaßen derzeit unrealistisch) wird das Verfahren offensichtlich an diesem Punkt beendet und es wird nicht notwendig sein, etwas anderes zu tun;

b) ausdrückliche Ablehnung des Antrags;

c) unterlassene Reaktion.

Sowohl im zweiten als auch im dritten Fall (im letzteren Fall nach unnötigem Verstreichen von 120 Tagen seit Eingang des Antrags) wird es darum gehen, beim örtlich zuständigen Rechnungshof Berufung einzulegen. Es wird festgelegt, dass die Berufung unter Androhung der Verwirkung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem das INPS den oben genannten außergerichtlichen Antrag erhält, eingelegt werden muss.

Wird der Berufung stattgegeben, erhält der Soldat die Rückzahlung seiner Rente in Höhe des betreffenden Betrags, wobei sich der Betrag in der Regel monatlich um 100,00 bis 250,00 Euro erhöht.

Das INPS muss außerdem – auf einen entsprechenden gerichtlichen Antrag hin – die Anerkennung der betreffenden Zahlungsrückstände mit einer rückwirkenden Geltungsdauer von 5 Jahren ab dem Tag der Einreichung der förmlichen Mitteilung vorlegen. In diesem Zusammenhang gilt das oben genannte außergerichtliche Verlangen auch – sofern es die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufnahme einer förmlichen Inverzugsetzung vorsieht – zur Unterbrechung gemäß Art. 2943 cc die entsprechende Verjährungsfrist.

Wie bei dem Antrag, der auf eine Neuberechnung der Rente auf Basis des erhöhten Satzes von 44 % abzielt (der auch mit dem vorliegenden Antrag kombiniert werden kann), kommt es nicht darauf an, dass der Soldat bereits seit einiger Zeit, vielleicht sogar seit Jahren, beurlaubt ist . Tatsächlich gelten die im Präsidialerlass 639/1970 für Arbeitnehmer des privaten Sektors vorgesehenen Einbußen bei Beschäftigten des öffentlichen Sektors nicht, weshalb das INPS nicht mit Recht behaupten kann, dass die betroffene Partei drei Jahre nach ihrer Pensionierung alle diesbezüglichen Rechte verliert.2.

Selbstverständlich muss weiterhin berücksichtigt werden, dass der Verzugsanspruch nach 5 Jahren erlischt. Dies bedeutet aber nur, dass sie die Rückstände, die sich auf den möglicherweise noch früheren Zeitraum beziehen, nicht mehr geltend machen können und nicht, dass die Möglichkeit, die Leistung des Multiplikators nach diesem Zeitraum nach der Pensionierung anerkennen zu lassen, verstrichen ist. Mit anderen Worten: Wer seit mehr als 5 Jahren entlassen wurde, kann weiterhin die Anwendung des Multiplikators beantragen, nur dass ihm ausschließlich die Rückstände geschuldet werden, die sich ausschließlich auf die letzten fünf Jahre beziehen, und nicht auch diejenigen, die sich auf die letzten fünf Jahre beziehen Zeitintervall noch vorhergehend.

Avv. Francesco Fameli

Experte für Militärverwaltungsrecht

  

1Konkret wird darauf hingewiesen, dass sie zwischen Ende 2017 und September 2018 Entscheidungen zugunsten der Anwendung des Multiplikators auch auf reformbedingt entlassene Soldaten erlassen haben, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Altersgrenze für den Ruhestand noch nicht erreicht hatten verlassen. die Gerichtsabteilungen der regionalen Rechnungshöfe der Abruzzen, Molise, Sardinien, Latium, der Toskana und des Piemont. In den regionalen Gerichtsbezirken Kalabrien, Lombardei und Emilia Romagna wurden gegensätzliche Entscheidungen, d. h. gleichzeitige Annahme- und Ablehnungsurteile, verzeichnet.

2Diese Interpretationshaltung wurde auch von den Arbeitsgerichten von Florenz und Mailand, sowie die Jurisdictional Abschnitt des Rechnungshofes von Lazio und Trentino Alto Adige (in Bezug auf die letztere zum Beispiel vor kurzem bestätigt, kann das Urteil 31 genannt werden Oktober 2017, Nr. 44).