Operation EUNAVFOR-MED II oder SOPHIA und die Aktion der Vereinten Nationen und der Europäischen Union gegen Menschenhändler

(Di Giuseppe Paccione)
11/07/16

Der Rat der Europäischen Union (Rat bestehend aus den Staats- und/oder Regierungschefs) hat im Mai 2015 den Betrieb der Mittelmeer-Seestreitkräfte der Europäischen Union o EUNAVFOR-MED II, das benannt wurde SOPHIA, nach dem Namen eines somalischen Mädchens, das am 24. August 2015 auf einem Kriegsschiff unter deutscher Flagge geboren wurde, das sich auf einer Rettungsmission vor der Küste Libyens befand.

Es ist Teil des umfassenden EU-Migrationsrahmens und stellt die rein militärische Antwort der EU dar Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gegen den Menschenschmuggel und den Menschenhandel im gesamten Mittelmeerraum. Ziel dieser Operation war es daher, das Problem des Migrantenhandels und des organisierten Menschenhandels in Libyen anzugehen. Denken Sie daran, dass die Operation SOPHIADarüber hinaus handelt es sich nach der Operation um die zweite Seeoperation der GSVP ATALANTA, bei dem es sich um die militärische Aktion der Europäischen Union gegen die Piraterie vor der Küste Somalias handelt.

Auf der Grundlage des Beschlusses des EU-Rats zur EU-Militäroperation im südlichen zentralen Mittelmeerraum dient diese Operation der Identifizierung, dem Stoppen und der Außerbetriebnahme von Schiffen und Mitteln, die von ihnen verwendet werden oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie verwendet werden Passanten oder komm schon Händler. Es wird in drei aufeinanderfolgenden Phasen stattfinden – wahrscheinlich sogar in einer vierten – und die Komitee für Politik und Sicherheit hat die Befugnis, vorbehaltlich der Bewertung durch den Europäischen Rat zu entscheiden, wann zwischen den Phasen der Operation übergegangen werden soll. Tatsächlich heißt es in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2015/778: „Das PSK übt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung aus.“ EUNAVFOR MED. Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Berechtigung umfasst die Fähigkeiten, die zum Ändern von Planungsdokumenten erforderlich sind, einschließlich des Einsatzplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Dazu gehört auch das Fachwissen, das für Entscheidungen über die Ernennung des EU-Operationskommandanten und des EU-Einsatzkommandeurs erforderlich ist. Die Entscheidungsbefugnisse über die Ziele und den Abschluss der EU-Militäroperation liegen weiterhin beim Rat. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 dieses Beschlusses ist das PSK befugt, zu entscheiden, wann zwischen den verschiedenen Phasen der Operation übergegangen werden soll.“

Es sollte daran erinnert werden, dass die Operation in aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert ist, in denen, in ersten StufeAm 22. Juni 2015 startete man den Betrieb SOPHIA unterstützt die Identifizierung und Überwachung von Migrationsnetzwerken durch Informationsbeschaffung und Patrouillen auf hoher See.

La zweite Stufe, sehr wichtig, ist in zwei verschiedene Teile unterteilt. Die Operation SOPHIA o EUNAVFOR-MED II, was wir definieren könnten als Phase II Typ Awird mit der Festnahme, Inspektion, Beschlagnahme und Entführung von Schiffen fortfahren, bei denen der dringende Verdacht besteht, dass sie zum Schmuggel und zum Menschenhandel in internationalen Gewässern eingesetzt werden. Darüber hinaus wird diese Operation aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder mit Zustimmung des betreffenden Küstenstaats in seinem Küstenmeer oder in Binnengewässern durchgeführt – so könnte man es nennen Stufe II Typ B. Schließlich in der Stufe IIIDie Operation SOPHIA wird mit Zustimmung des Küstenstaats oder gemäß einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommenen Resolution alle erforderlichen Maßnahmen gegen ein Schiff ergreifen, das im Verdacht steht, zum Zweck des Menschenhandels oder zur Durchsetzung des Menschenhandels eingesetzt zu werden, einschließlich seiner Beseitigung oder dazu führen, dass das Schiff unbrauchbar wird.

Vom 22. Juni 2015, als der EU-Rat den Beschluss über den Beginn der Militäroperation der Europäischen Union im zentralen-südlichen Mittelmeerraum verabschiedete, bis zum 7. Oktober desselben Jahres schloss diese Operation ihre erste Phase hinsichtlich der Sammlung relevanter Informationen ab – notwendig für dieNachrichtendienste – und Seepatrouille auf hoher See. Basierend auf der Entscheidung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees, Operation SOPHIA wurde im Rahmen der standardisiert Phase II Typ ALetzteres wurde im März 2016 gestartet. Seit seiner Einführung ist die Operation SOPHIA Es hat mehr als achttausend Migranten gerettet, mehr als sechzig Boote zerstört und zur Festnahme von fast fünfzig Menschenhändlern und Personen beigetragen, die für den Menschenhandel verantwortlich sind. Allerdings möchte die EU in dem Bewusstsein, dass sie viel tun kann, dem entgegenwirken Passanten und Menschenhändler, ist es eindeutig notwendig, dies im libyschen Küstenmeer oder von seinem Hoheitsgebiet aus zu tun. Aus diesem Grund wurde versucht, die Zustimmung der libyschen Regierung des Nationalen Abkommens und/oder eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Genehmigung der darin festgelegten Aktivitäten zu erhalten Stufe II Typ B und der dritte Teil der Operation SOPHIA. Das einzige Ergebnis dieser Verhandlungen ist daher das Auflösung Nr. 2240 vom 9. Oktober 2015, angenommen vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, das den Übergang von nicht zulässt Phase II Typ A, obwohl sie nur Operationen in internationalen Gewässern vorsieht, in dem Sinne, dass sie von so vielen rechtlichen Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen umgeben ist, dass sie der Resolution eine komplexe und klar verständliche Bedeutung verleihen (…) und dass der Sicherheitsrat sich darauf beschränkt, die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern Unterstützung Libyens auf dessen Ersuchen bei der Verhinderung und Bekämpfung des Phänomens im libyschen Hoheitsgebiet und Küstenmeer. In Auflösung de quo In diesem Fall ermächtigt der Sicherheitsrat die Mitgliedstaaten – einzeln oder im Rahmen internationaler Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen – abweichend vom Völkerrecht, auf hoher See vor der Küste Libyens verdächtige Schiffe zu inspizieren für Menschenhandel und Menschenhandel missbraucht werden. Im Falle einer positiven Bestätigung genehmigt der Sicherheitsrat auch die Beschlagnahme dieser Schiffe und aller an Bord befindlichen Gegenstände sowie deren Verwendung notwendige Mittel zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten. Darüber hinaus wurde diese Resolution des Sicherheitsrats durch den Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Januar 2016 umgesetzt.

Die EU-Militäroperation – wie in Artikel 1 des GASP-Beschlusses 2016/118 festgelegt – im zentral-südlichen Bereich des Mittelmeers konnte mit Festnahmen, Inspektionen, Beschlagnahmungen und Entführungen auf hoher See oder in Gewässern beginnen von Schiffen, die im Verdacht stehen, für Schmuggel und Menschenhandel eingesetzt zu werden, gemäß den Bedingungen, die in der bereits im vorherigen Absatz erwähnten Resolution des Sicherheitsrats gemäß dem Beschluss 2015/778/GASP festgelegt wurden die in dieser Entschließung angegebene Zeit usw.

Die in der Bestimmung genehmigten Tätigkeiten stimmen mit den in der Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten überein Phase II Typ A Betrieb SOPHIA o EUNAVFOR-MED II, die ab Anfang Oktober 2015 durchgeführt wurde. Zum ersten Mal kann die gesamte rechtliche Struktur des Vorgangs hervorgehoben werden SOPHIA erkennt, dass es Es wird sich auf den Menschenhandel und den Menschenhandel auswirken, der die libyschen Küsten verlässt. Selbst wenn es nur einen Aufruf gibt, können die EU-Mitgliedstaaten nach der Zustimmung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees auf hoher See und vor der libyschen Küste operieren. Nach Angaben des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees stärkt die Resolution Nr. 2240/2015 des Sicherheitsrats die Befugnis, Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel aus dem Hoheitsgebiet Libyens und auch vor der libyschen Küste zu ergreifen. Eine weitere weitere Konsequenz des Beschlusses liegt darin, dass die Operation SOPHIA wurde für den ausdrücklichen Zweck genehmigt nicht nur Boote zu verbieten, die keine Flagge führen, sondern auch solche unter libyscher Flagge. Auch gemäß der Resolution der Vereinten Nationen ist die Operation EUNAVFOR-MED II o SOPHIA Für die Durchführung der darin vorgesehenen Tätigkeiten ist eine eigene Genehmigung oder die Zustimmung des betreffenden Staates erforderlich Phase II Typ A, wenn die verbotenen Boote nicht ohne Staatsangehörigkeit sind. Obwohl im Mandat der Operation nicht erwähnt SOPHIAIm EU-Ratsbeschluss 2015/778 wird die Unterscheidung zwischen Schiffen ohne und unter Flagge aufgenommen, wonach Staaten auf hoher See im Einklang mit innerstaatlichem Recht und internationalem Recht Schiffe blockieren können, die im Verdacht stehen, Migranten zu schmuggeln, sofern eine Genehmigung vorliegt vom Flaggenstaat, das Schiff anzuhalten und zu inspizieren oder, wenn es sich um ein Schiff ohne Staatsangehörigkeit handelt, geeignete Maßnahmen gegen die Schiffe, Personen und Ladung zu ergreifen.

Leider wird die Zahl der Einwanderer und Schlepper auf der Libyen-Route nach der Schließung der Balkanroute, die dank des EU-Türkei-Abkommens erfolgte, voraussichtlich zunehmen. Die Eindämmung der illegalen Einwanderung erfolgt neben nationalen Maßnahmen durch die EU-Mission EUNAVFOR MEDunter italienischem Kommando. Die Mission ist keine Operation von Suchen und rettenals Meer, sondern zielt darauf ab, dem illegalen Migrantenhandel entgegenzuwirken, und zwar durch – wie bereits zuvor geschrieben wurde – die Identifizierung, Kaperung und Zerstörung der Boote, nachdem offensichtlich die Menschen an Bord gerettet wurden. Aus völkerrechtlicher Sicht bringt die Mission keine besonderen Probleme mit sich. Das Festhalten des am Verkehr beteiligten Schiffes erfolgt mit der Zustimmung des Flaggenstaats oder mit Genehmigung der entsprechenden Resolution des Sicherheitsrats. Besitzt das Schiff hingegen keine Staatsangehörigkeit, was in den meisten Fällen der Fall ist, erlauben die Regeln des internationalen Seerechts seine Kaperung.

Um das zu starten Stufe II Typ B er ist gut auch für die Stufe III der Operation verhandelte die EU mit ihren Partnern, id est die ständigen und nichtständigen Mitgliedstaaten, die den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bilden Regierung im nationalen Einvernehmen Libyen (GNA). Bei den Vereinten Nationen gab es während der Debatte über die Annahme der Resolution 2240/2015 Widerstand sowohl aus der Russischen Föderation als auch aus der Volksrepublik China. Tatsächlich unterstützt Russland Ägypten, weil es sich die Unterdrückung des Islamismus zum Ziel gesetzt hat und selbst gemäßigte Lösungen wie die Tunesiens mit Argwohn betrachtet Fayez al-Sarraj. Im Gegensatz zu Russland hält die Volksrepublik China den Islamismus für eine einzudämmende subversive Kraft, wäre aber mit einer Teilung Libyens kaum einverstanden. Beide Staaten könnten im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen der Anwendung der von den Vereinten Nationen verfolgten Linie nur dann Grenzen setzen, wenn diese ihre Grundinteressen berührt. Die bilateralen Verhandlungen mit der Regierung im nationalen Einvernehmen Sie haben noch nicht einmal großen Erfolg erzielt. Interessant ist, dass der Bericht für das Semester vom 22. Juni bis 31. Dezember 2015 derEUNAVFOR MED II oder Betrieb SOPHIA an den Präsidenten von Komitee für Politik und Sicherheit durch den Einsatzleiter EUNAVFOR MED II oder Betrieb SOPHIA als Instrument zur Annahme einer diplomatischen Strategie. Die Europäische Union ist gut daran interessiert, die libyschen Behörden durch das Abkommen zu ihrer Zustimmung zu bewegen tit for tat, das heißt, Libyen eine Gegenleistung zu geben, um die volle Zustimmung für die Umsetzung der nächsten Phase zu erhalten. Dies muss ein Kapazitätsaufbau der libyschen Marine und Küstenwache sein, der dem Einsatzkommandanten obliegt EUNAVFOR MED II angeblich angedeutet, dass dies auch durch die Operation geschehen könnte SOPHIA. Dies kann als praktisches Beispiel für den Ansatz bzw. die Vorgehensweise angesehen werden Gesamtbild der EU, in dem Sinne, dass die Europäische Union selbst eine Reihe von Zielen hat, die von kompetenten Institutionen entwickelt werden, die innerhalb der EU tätig sind, und ihre Politik als Instrumente zur Umsetzung der gesetzten Ziele nutzt. Diese Definition unterscheidet sich vom allgemeinen Wissen dadurch, dass sie sowohl die zivile als auch die militärische Integration spezifiziert. Die eingeschränkte Auslegung beschränkt den Gesamtrahmen auf das Krisenmanagement, das in den Schlussfolgerungen des Rates von 2008 definiert wurde. Wir könnten konkret glauben, dass dies der Fall ist SOPHIA es sollte sich auf die Dimension konzentrieren, die darin liegt Gesamtbild durch eine Reihe von Punkten, wie die Entwicklung einer gemeinsamen Analyse, die Definition einer gemeinsamen strategischen Vision, die Konzentration auf Prävention, die Mobilisierung der unterschiedlichen Stärken und Kapazitäten der EU, eine langfristige Verpflichtung usw.

Die EU greift in die internationale Politik ein, indem sie ihren großen Werkzeugkasten strategisch nutzt, in dem Sinne, dass sie die Einladung der EU erhalten will Regierung im nationalen Einvernehmen (GNA), die als wichtig erachtet wird, um das volle Mandat der SOPHIA-Operation zu erfüllen, und im Gegenzug die Stärkung der libyschen Militärstrukturen anbietet.

Mit 'EUNAVFOR MED II oder Betrieb SOPHIAzeigt die EU Bereitschaft und Ehrgeiz hinsichtlich ihrer Rolle auf der globalen Bühne. Erstens hat die EU nicht lediglich auf die Resolution des Sicherheitsrats reagiert oder darauf gewartet Regierung im nationalen Einvernehmen Libyen gab die Einladung zur Feststellung ganz das Mandat der Operation SOPHIA. Die Resolution Nr. 2240/2015 wurde am 9. Oktober 2015 angenommen, als die Operation stattfand EUNAVFOR MED II war bereits seit vier Monaten in Betrieb und hatte bereits den Übergang dazu vollzogen Phase II Typ A. Zweitens kann dies zum ersten Mal in Betracht gezogen werden, wenn eine Operation des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees der EU die Möglichkeit vorsieht, in Binnen- und Hoheitsgewässern sowie auf dem Territorium eines souveränen Staates tätig werden zu können, ohne dass eine Zustimmung vorliegt dieses Staates, jedoch mit alleiniger Genehmigung des Hauptorgans der Vereinten Nationen, id est der Sicherheitsrat. Drittens arbeitet die Europäische Union aktiv daran, ihre Partner davon zu überzeugen, dass sie die internationalen Instrumente schafft, die es ihr ermöglichen, mehr zu tun, als ihr derzeit außerhalb ihrer Grenzen erlaubt ist.

Eine grundsätzliche Frage zur rechtlichen Ausgestaltung des Betriebs SOPHIA liegt darin, dass Personen von an der Operation beteiligten Schiffen gefangen genommen und gerettet wurden. Die Resolution 2240/2015, die ich in meinem Beitrag oft hervorgehoben habe, ordnet gerettete Personen einer solchen Kategorie zu Status wenn es seine Genehmigung rechtfertigt, um das Leben von Migranten oder Opfern von Menschenhandel an Bord solcher Schiffe zu retten. Ebenso die Auflösung de quo autorisiert eine Operation wie die von SOPHIA Die Mitgliedstaaten können einzeln oder im Rahmen regionaler Organisationen alle nutzen notwendigen Maßnahmen (und damit theoretisch auch gewaltsame Maßnahmen), die den konkreten Umständen angemessen sind, um Migrantenhändlern und Schleusern entgegenzuwirken. In sehr unterschiedlicher Weise zielt der Beschluss des Europäischen Rates Nr. 2015/778 auf die Bezugnahme auf Personen ab, die im Zusammenhang mit der Operation ganz nebenbei gefangen genommen und/oder gerettet wurden. Der einzige Hinweis im gesetzlichen Auftrag der Operation EUNAVFOR MED II o SOPHIA ist im Erwägungsgrund 6.2 des Beschlusses 2015/778 verankert, wonach die Konventionen gelten UNCLOS, SOLAS e SAR (1979 Hamburger Internationaler Kongress über Suchen und retten auf See) umfassen die Verpflichtung, Menschen in Seenot zu helfen und Hinterbliebene an einen sicheren Ort zu bringen und zu diesem Zweck Schiffe zugeordnet EUNAVFOR MED Sie werden bereit und ausgerüstet sein die damit verbundenen Aufgaben unter Anleitung der zuständigen Rettungsleitstelle wahrzunehmen.

Der EU-Rat erwähnt nicht die Frage der Ausübung der Gerichtsbarkeit über Menschenhändler und Schmuggler, die im Rahmen der Operation gefangen genommen wurden SOPHIA. Die Aktion sollte die kriminellen Aktivitäten einer bestimmten Gruppe von Protagonisten abschrecken, aber nirgendwo im Rechtssystem ist festgelegt, was mit diesen verhafteten Personen geschehen soll. Dies unterscheidet sich erheblich von den anderen von der EU durchgeführten Seeoperationen, wie z Atalanta – Beachten Sie, wie Europäische Union Naval Force Somalia-EU Navfor – das 2008 mit dem Ziel ins Leben gerufen wurde, sowohl humanitäre Hilfskonvois für die somalische Bevölkerung als auch Handelsschiffe von EU-Staaten zu schützen, die der Gefahr von Piraterie ausgesetzt sind. Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008, der sich auf die Militäroperation der Europäischen Union zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von Piraterie und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias bezieht ist der Überstellung von Personen gewidmet, die im Rahmen der Ausübung gerichtlicher Befugnisse festgenommen und inhaftiert werden. Hinzuzufügen ist noch, dass es betriebstechnisch einige Änderungen gegeben hat Atalanta was die Dauer seines Betriebs verlängerte. Man fragt sich, wie es kommt, dass an Bord der an der Operation beteiligten Schiffe Personen gefangen genommen oder gerettet werden EUNAVFOR MED II/SOPHIA Welches wird im Beschluss 2015/778 eine untergeordnete Rolle eingeräumt? Was die Migranten oder Opfer von Menschenhändlern betrifft, könnte die Anomalie anhand des Grundes untersucht werden, den die EU zu verhindern versucht hat SOPHIA galt als echte Rettungsaktion. Wie bei gefangenen Personen liegt eine mögliche Antwort darin, dass Sie versuchen, die Einwilligung der Person einzuholen Regierung im nationalen Einvernehmen (GNA) Libyen, um im Küstenmeer und in den Binnengewässern zu operieren – den sogenannten Stufe II Typ B – sowie auf seinem Territorium – Stufe III – hat sich der EU-Rat nicht ausführlich auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit gegenüber in internationalen Gewässern festgenommenen Bürgern mit libyscher Staatsangehörigkeit bezogen.

der Betrieb EUNAVFOR MED II o SOPHIA wirft immer wieder die Frage nach der richtigen Wahl der Rechtsgrundlage für das Handeln der Europäischen Union auf. Im Grundwerkzeug der Operation SOPHIADer EU-Rat wählte nur eine Rechtsgrundlage des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees. Die Europäische Union führt eine militärische Krisenbewältigungsoperation durch, die dazu beiträgt das Geschäftsmodell von Menschenhandels- und Menschenhandelsnetzwerken zerschlagen im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED), umgesetzt durch die Verabschiedung systematischer Maßnahmen zur Identifizierung, zum Stoppen und zum Außer-Gefecht-Setzen von Booten und Schiffen, die von ihnen genutzt werden oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie genutzt werden Passanten oder komm schon Händler von Personen, in Übereinstimmung mit geltendem Völkerrecht, einschließlich des UNCLOS (Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 – bekannt als Montego Bay) und Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Zentraler Punkt ist daher die Verhinderung bestimmter krimineller Aktivitäten. Dies unterscheidet sich erheblich von der Resolution Nr. 2240/2015 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der es darum geht, das Leben von Menschen zu retten, die an Bord von Booten gefunden werden, die von genutzt werden Passanten e Migrantenhändler, wird als Hauptgrund neben der Ermächtigung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angesehen, gegen solche Schiffe vorzugehen. Wie bereits erwähnt, bezieht sich der einzige Hinweis auf die Entlastungsdimension der Operation SOPHIA finden Sie in Punkt 6, Absatz 2 des Beschlusses Nr. 2015/778, der darauf verweistHilfe obligatorisch, in Übereinstimmung mit den Konventionen UNCLOS, SOLAS e SAR.

Das Ziel von das Geschäftsmodell von Menschenhandels- und Menschenhandelsnetzwerken zerschlagen im südlichen zentralen Mittelmeer scheint die Wahl einer einzigen Rechtsgrundlage für das Politische und Sicherheitspolitische Komitee nicht ausreichend zu rechtfertigen. Daher ist es wichtig, den ultimativen Zweck der EU bei der Bekämpfung dieser kriminellen Aktivitäten zu ermitteln. Kann nur so der weitere Verlust von Menschenleben in internationalen Gewässern verhindert oder die illegale Einwanderung innerhalb der EU eingedämmt werden? Der Beschluss des EU-Rates Nr. 2015/778 weist, wenn auch nicht sehr transparent, darauf hin, dass die Antwort in beiden Fällen positiv ist, wobei in Punkt 2 hervorgehoben wird, dass der Europäische Rat seine Empörung über die Situation zum Ausdruck gebracht hat im Mittelmeer und unterstreicht, dass die Europäische Union selbst alles in ihrer Macht Stehende tun wird, um weitere Verluste an Menschenleben auf See zu verhindern und die Ursachen dieser humanitären Notlage in Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern sowie dort anzugehen Priorität Die dringende Aufgabe besteht darin, weitere Verluste auf See zu vermeiden. Das ist etwas anderes, als der Operation einen Hilfszweck zu geben SOPHIA. Die Idee liegt in diesem Fall im Grund der Operation de quo zielt darauf ab, den verschiedenen Netzwerken entgegenzuwirken Menschenhändler und Passanten mit dem Ziel, viele Menschen daran zu hindern, Boote zu besteigen, bei denen ihr Leben in ernsthafter Gefahr wäre. Darüber hinaus wird daran erinnert, dass sich der EU-Rat verpflichtet hat, die Präsenz der Europäischen Union auf See zu verstärken, um dies zu verhindern illegale Migrationsströme und die innere Solidarität und Verantwortung zu stärken. Seit der Operation SOPHIA befasst sich zu einem großen Teil mit der Bekämpfung der illegalen Einwanderung innerhalb der EU mit militärischen Mitteln – ist Teil des gesamten EU-Migrationsrahmens – eine zusätzliche Rechtsgrundlage desRaum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts es wäre gut gewesen. Darüber hinaus gibt es, was die Wahl der Rechtsgrundlage im engeren Sinne betrifft, weitere Fragen hinsichtlich der normativen Dimension des Rechtssystems der Operation SOPHIA. Der Beschluss Nr. 2015/778 des EU-Rates sieht eindeutig keine Rettungsmission vor EUNAVFOR MED II o SOPHIA. Es bezieht sich auch nicht auf diejenigen, die migrieren, versuchen, als potenzielle Asylbewerber das Mittelmeer zu überqueren, oder auf die Existenz einer Flüchtlingskrise. Obwohl anerkannt wird, dass es im Mittelmeer einen humanitären Notstand gibt, wird die Krise als einzigartig behandelt Flüchtlingskrise. Die Resolution Nr. 2240/2015 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hingegen erkennt die Tatsache an, dass es unter Migranten Personen geben kann, die unter die Definition von Flüchtling fallen, und bezieht sich auch auf Asylbewerber, und erwähnt, dass Migranten entsprechend behandelt werden müssen das Recht des Flüchtlings, das heißt das Genfer Konvention von 1951 in Bezug auf Status von Flüchtlingen sowie das Prinzip der Nicht-Zurückweisung und internationale Menschenrechtsnormen. Der Non-Refoulement-Prinzip ist in Artikel 1 Absatz 33 verankert Übereinkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Abkommen von 1951 – wonach kein Vertragsstaat einen Flüchtling in irgendeiner Weise an die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückschicken darf, in denen sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit bedroht wäre einer sozialen Gruppe oder seine politischen Ansichten.

Die negativen regulatorischen Aspekte im rechtlichen Kontext der Operation können dem EU-Rat nicht vorgeworfen werden SOPHIA (die besonders deutlich werden, wenn man sie in Verbindung mit der Resolution Nr. 2240/2015 des Sicherheitsrats liest). Zusätzlich zu den vielen unterschiedlichen politischen Ansichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Reaktion der EU auf die menschliche Notlage im Mittelmeer muss sich der Rat mit wichtigen verfassungsrechtlichen Einschränkungen auseinandersetzen. Dem EU-Rat sind die Auffassungen des Europäischen Gerichtshofs zum Doppelnutzen von GASP- oder Nicht-GASP-Rechtsgrundlagen nicht unbekannt.

Verwendung einer einzigen GASP-Rechtsgrundlage und ergo, der eine zusätzliche Rechtsgrundlage des ablehntAFSJ (Dell 'Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts), ist der EU-Rat sicherlich sicherer vor der Aufhebung des Ratsbeschlusses 2015/778.

Wie dem auch sei, angesichts der geringen Rolle, die Migranten (ganz zu schweigen von Flüchtlingen!) im rechtlichen Rahmen spielen SOPHIA, vielleicht hätte die EU es vermeiden sollen, die Operation in umzubenennen SOPHIA, nach dem Namen eines Flüchtlingsmädchens, das an Bord eines an der Operation beteiligten Schiffes unter deutscher Flagge geboren wurde.

(Foto: EUNAVFOR-MED)