Militär- und Drogenkonsum: Welche Folgen?

(Di Avv. Francesco Fameli)
21/12/21

Leider sind die Fälle von Soldaten und Angehörigen der Polizei keine Seltenheit, bei denen eine positive Einstellung zum Drogenkonsum festgestellt wurde. Darüber hinaus übermitteln die zuständigen Behörden in angemessener Weise periodisch das Personal der sog "Drogentest" nach dem Zufallsprinzip.

Jedenfalls beklagenswert der Drogenkonsum, es geht hier darum, die tatsächlich verhängbaren Sanktionen zu prüfen und dann die wesentlichen Linien einer möglichen Abwehrstrategie zu formulieren, die im Einzelfall konkretisiert werden soll.

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Die konkret geltenden Sanktionen

Bei Militärangehörigen beinhaltet die Überprüfung der Positivität des Betäubungsmittelkonsums in der Regel die sofortige vorsorgliche Suspendierung der betroffenen Partei, die einer Gegenanalyse unterzogen werden muss, und sicherlich, bei positivem Ergebnis der oben genannten, deren Vorlage Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Artikel 713 Absatz 2 und 732 Absatz 1 und 3 Bst. d) der Verordnung, die mit Präsidialdekret Nr. 15. Im Einzelnen ist bekanntlich Art. 2010 Absatz 90 sieht vor, dass das Militär „Muss sich auch außerhalb des Dienstes von Verhaltensweisen unterlassen, die die Ausübung seiner Funktionen in jedem Fall beeinträchtigen, das Ansehen der Institution, der er angehört, schädigen und die Fremdheit der Armee als solcher gegenüber politischen Wettbewerben unbeschadet gefährden können zu den Bestimmungen von Artikel 1483 des Kodex ". Nach Art. 732, Absatz 1, „Das Militär muss sich unter allen Umständen vorbildlich verhalten, um das Ansehen der Streitkräfte zu wahren“, und wiederum, basierend auf dem dritten Absatz, lett. d), der gleichen Bestimmung das gleiche muss „Verzichte auf Exzesse beim Konsum von alkoholischen Getränken und vermeide den Konsum von Substanzen, die das psychische Gleichgewicht verändern können“. Diese Bestimmungen müssen dann mit Art. 957 com, die im ersten Absatz festlegt, dass "Der Freispruch von der Kanzlei wird angeordnet (...) [auch bei] positivem Ergebnis der Diagnostik auf Alkoholmissbrauch, auf gelegentlichen oder gelegentlichen Drogenkonsum".

Die tatsächlich anwendbaren Sanktionen nach Art. 1357 beginnt mit der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von einem bis zwölf Monaten bis zur Beendigung des Betriebes oder zur erneuten Bestätigung oder zum Verlust des Dienstgrades durch Abberufung.

Eine mögliche Abwehrstrategie: die notwendige Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Verhängung der Sanktion

Unbeschadet des Vorstehenden gilt bei absoluter Gelegentheit des nachgewiesenen Drogenkonsums oder bei einmaligem Vorkommen, ggf. darüber hinaus bei Vorliegen eines absolut positiven Bildes hinsichtlich der bekannten Merkmale und in Da kein disziplinarischer Rückfall vorliegt, bleibt die Möglichkeit, sich für eine Abwehrstrategie zu entscheiden, die auf den oben genannten Annahmen beruht und die Anwendung der gesetzlichen Mindestsanktionen erfordert. Dies steht im Einklang mit der notwendigen Einhaltung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denen die Verwaltungshandlung stets entsprechen muss.

In diesem Zusammenhang ist unter anderem darauf hinzuweisen, dass die TAR Latium dazu Stellung genommen hat (siehe TAR Latium - Rom, Abschnitt II, 26. April 2011, Nr. 3560, aber auch TAR Latium - Rom, Abschnitt II , 21. Dezember 2010, n. 37899), die „Der Konsum von Betäubungsmitteln stellt für die militärische (...) Verletzung der mit dem Eid übernommenen Verpflichtungen dar und kann sogar die Verhängung der Ausweisungsstrafe rechtfertigen, weil er auf einen Mangel an sittlichen und charakterlichen Eigenschaften hindeutet und in jedem Fall schädlich für das Ansehen des Körpers". Dies muss jedoch passieren "stets das Verhältnis zwischen Anklage und Sanktion zu respektieren, das Ausdruck der Rechtszivilisation ist" (siehe Staatsrat, Abschnitt IV, 10. Mai 2007, Nr. 2189).

Daher kann der, wenn auch verwerfliche, Vorwurf eines gelegentlichen Konsums oder einer einzelnen Episode des Drogenkonsums vernünftigerweise nicht mit dem Vorwurf beispielsweise des Handels und Konsums, vielleicht in organisierter und systematischer Form, gleichgesetzt werden. Tatsächlich stellen solche Verstöße alle eine Schwachpunkt der geleistete Eid ist unwiderlegbar, aber sie müssen alle mit der höchsten Sanktion bestraft werden, als ob die Schwachpunkt jedenfalls gleichrangig waren, wird in den unterschiedlichen Hypothesen ontologisch unterschiedlich davon ausgegangen, wie hoch die Verletzung der Loyalitätspflichten und der vom Militär übernommenen Loyalität, nämlich mit der Eidesleistung und auch daraus resultierend, ein anderes Maß an Mangel an moralischen Qualitäten und an Haltung. Daraus wird geschlossen, dass „Der festgestellte gelegentliche Konsum von [Drogen] durch Militärangehörige (...) ist keine hinreichende Voraussetzung für den Erlass der Sanktionsmaßnahme des Rangverlustes durch Abschiebung (…). Der Verlust der Note wäre in der Tat eine einzige und unteilbare Sanktion, die nicht mit einer Mindest- und einer Höchststrafe festgelegt wurde, innerhalb derer die Verwaltung die Sanktionsbefugnis ausüben muss.. Siehe im gleichen Sinne auch TAR Apulien - Lecce, Abschn. III, 8. März 2012, Anm. 469, wonach „Der gelegentliche Konsum des Betäubungsmittels durch die Beschwerdeführerin (...) in Verbindung mit dem beachtlichen beruflichen Curriculum derselben stellt daher in Anwendung der bisher dargelegten und in Erinnerung gerufenen Grundsätze Elemente dar, in denen die verhängte [ausweisende] Sanktion geht nach Ansicht der Kammer wegen ihrer dramatischen Auswirkungen auf das Leben des Empfängers und seiner Familie über die oben genannten Grenzen der Zumutbarkeit und vor allem der Abstufung hinaus..

Die Existenz der entgegengesetzten rechtswissenschaftlichen Ausrichtung

Wenn das soeben Gesagte zutrifft, ist es auch richtig, dass die Existenz der rechtswissenschaftlichen Ausrichtung entgegen der bisher genannten anerkannt werden muss, die dazu neigt, die Legitimität der Ausweisungsmaßnahme auch bei Vorliegen auch nur einer nur gelegentlichen Verwendung zu bekräftigen von Drogen. Wir lesen in diesem Sinne zum Beispiel in Cons. Bundesland, Sektion VI, n. 1329/2017, die in Übereinstimmung mit der Textdiktion von Art. 957 com, oben berichtet, "Die Feststellung auch nur einer einzigen Episode von Drogenkonsum macht es nicht rechtswidrig, das Militär nach einem positiven Testergebnis freizusprechen."

Schlussfolgerungen

Am Ende dieser kurzen Untersuchung, die erneut die stärkste Ablehnung des Gebrauchs von Betäubungsmitteln bestätigt, wird die absolute Schwere des Verhaltens bestätigt, das das Militär in diesem Fall möglicherweise begangen hat. In Anbetracht dessen kann man sich angesichts des Gespenstes der ausschließenden Sanktion des Rangverlustes durch Absetzung auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit berufen, jedoch nur und ausschließlich in der Hypothese, in der die Tatsache isoliert ist und absolut nicht wiederholt, und vielleicht wird es in einen Kontext bekannter positiver Eigenschaften eingefügt.

Dieser Beitrag kann und will offensichtlich nicht die Definition einer Abwehrstrategie, geschweige denn einer a priori und für alle Fälle, die in der betrachteten Materie auftreten können, gelten. Vielmehr wollten wir nur allgemeine Hinweise geben, die dann in der Prüfung des konkreten Einzelfalls, unter Berücksichtigung, wie erwähnt, auch ungünstiger rechtswissenschaftlicher Orientierungen notwendigerweise geklärt und kalibriert werden müssen.

Foto: US-Luftwaffe