Italien will seine Drohnen inmitten von Lichtern und Kontroversen bewaffnen: aber die Realität sagt, dass ...

(Di Avv. Marco Valerio Verni)
06/05/22

Dass unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs: Remotely Piloted Aircraft) zu einem geworden sind Spielwechsler In modernen Konflikten und ganz allgemein in militärischen Operationen ist dies eine Tatsache, auch wenn ihr Einsatz in Wirklichkeit nicht so neu ist, wenn man nur bedenkt, dass die ersten bewaffneten Flugzeuge dieser Art auf den Beginn des XNUMX. Jahrhunderts zurückgehen XNUMXer Jahren, während solche zur Überwachung bereits im Vietnamkrieg eingesetzt wurden.

Heute steht Europa neben den Vereinigten Staaten und Israel (die sie im Krieg gegen den Terror umfassend eingesetzt haben) an vorderster Front bei der Einführung dieser Technologie, obwohl andere Mächte sie übernehmen, ebenso wie die gleichen Gruppen.

Auch im russisch-ukrainischen Krieg der letzten Monate sind wir Zeugen eines bedeutenden Einsatzes dieses Kriegsinstruments auf beiden Seiten geworden, und es ist kein Zufall, dass es sich dabei um Militärgüter handelt, die von Zeit zu Zeit vom Pentagon zur Unterstützung der Ukraine bereitgestellt werden Eigene Sicherheit, es gibt auch solche Geräte1

Selbstverständlich sind auch unsere Streitkräfte damit ausgerüstet, und kürzlich ist die Nachricht in den Medien zurückgekehrt, dass die oben genannten ihre Absicht bekundet haben, sie zu bewaffnen.

Tatsächlich war diese Möglichkeit bereits im vergangenen Jahr befürchtet worden, nachdem das Dreijahresplanungsdokument 2021-2023 des Verteidigungsministeriums (siehe unten) veröffentlicht worden war, in dem die Zuweisung eines Budgets angegeben wurde, das genau diesem Zweck zugewiesen werden sollte: unter den dort aufgeführten Programmen ist tatsächlich dasjenige über die"Aktualisierung der MQ-9-Nutzlast", wobei MQ-9 genau das Akronym ist, das Drohnen bezeichnet Schnitter. Andererseits ist, wie im selben Dokument angegeben, der Zweck klar: „Insbesondere wird das Flugzeug ein erhöhtes Maß an Sicherheit und Schutz im Zusammenhang mit Begleitmissionen von Konvois gewährleisten und eine flexible Verteidigungsfähigkeit bereitstellen, die aus der Luft zum Ausdruck gebracht werden kann. Es wird auch eine neue Schutzoption eingeführt, die sowohl auf Bodentruppen als auch auf Luftgeräte bei Operationen mit hoher Intensität / Valenz abzielt..

Aber schon vorher interessierte sich die Berlusconi-Regierung für die Frage, die 2010, mitten im Feldzug gegen die Taliban, Washington um die Genehmigung zur Bewaffnung der italienischen Drohnen und den Kauf der Leitgeräte gebeten hatte, nur um eine zu erhalten Antwort: negativ, weil das System berücksichtigt wurde top secret; Anschließend, im Jahr 2015, erneuerte Italien den Antrag und erhielt diesmal grünes Licht von der US-Regierung.

Eine Entscheidung, die des italienischen Verteidigungsministeriums, die in Bezug auf ihre "Ratio" im Einklang mit den sich ändernden globalen Szenarien und der Entstehung eines immer komplexeren Bildes von Bedrohungen und der relativen Art des Umgangs mit ihnen zu stehen scheint ein Kontext, der durch einen erneuten militärischen Wettbewerb zwischen Staaten gekennzeichnet ist, von denen viele auch "die Haltung geändert" haben und der sich neben traditionellen Domänen und Modalitäten auch in sogenannten neuen Dimensionen wie dem Weltraum mit zunehmend technologisch fortgeschrittenen Merkmalen ausdrückt und Kybernetik.

Die Vorteile, die sich aus der Verwendung dieser (neuen) Technologie ergeben

Im Allgemeinen ermöglichen Drohnen (die Bezugnahme bezieht sich natürlich auf höhere Kategorien) dank ihrer Eigenschaften (Geschwindigkeit, Fähigkeit, in mittleren und großen Höhen zu fliegen, große Flugautonomie, niedrige Betriebskosten) eine hohe Leistung sowohl im Verhalten als auch im Verhalten von ISTAR-Missionen (Intelligence, Surveillance, Target Acquisition and Reconnaissance), sowohl im maritimen als auch im terrestrischen Umfeld, im Rahmen von Patrouillen-, Such- und Rettungseinsätzen.

Insbesondere die Predator B, mit denen die italienische Luftwaffe ausgestattet ist, können dank der hohen Flexibilität, Vielseitigkeit und Effektivität, die sie auszeichnen, ein breites Aufgabenspektrum erfüllen.2. Eine davon war und ist beispielsweise besonders wichtig, um das Vorhandensein von Bedrohungen wie improvisierten Sprengkörpern (IEDs) zu erkennen, die die heimtückischste und am weitesten verbreitete Gefahr in den heutigen Einsatzgebieten darstellen.

Aber die Vorteile sind auch andere, da durch die Fortsetzung Missionen in feindlichen Betriebsumgebungen durchgeführt werden können, in Anwesenheit von nuklearer, biologischer, chemischer oder radiologischer Kontamination, oder Daten und Informationen in Bezug auf kleine und große Ziele in potentiellem Kontakt erhalten können Operationen.

All dies wohlgemerkt ohne Gefahr für die Piloten, die aus der Ferne agieren (bis auf das, was kurz danach gesagt wird) und mit einer vertieften Einschätzung der Situation am Boden.

Die Reaper-Bewaffnung

Was die Waffen betrifft, mit denen unsere APRs ausgestattet werden (sie werden ebenfalls integriert neue elektronische Kampfausrüstung die es ermöglichen, in Szenarien mit "höherem militärischen Kontrast" zu operieren), ist die relative Typologie noch nicht bekannt: im Allgemeinen ein Mq-9 Schnitter es kann Kriegslasten von bis zu 1400 kg tragen. Normalerweise handelt es sich um eine Kombination aus 4 Agm-114 Hellfire Luft-Boden-Raketen, zu denen alternativ 2 230 kg GBU-12 lasergelenkte Bomben hinzugefügt werden. Paveway II o 2 GBU 38 JDAM (Joint Direct Attack Munition) GPS-gesteuerte Bomben des gleichen Gewichts. Aber sowohl bei Raketen als auch bei Bomben handelt es sich um eine äußerst präzise Bewaffnung, die geeignet ist, bestimmte Ziele zu treffen, sowohl in Bewegung (Panzer, gepanzerte Fahrzeuge, Pick-ups und Fahrzeuge im Allgemeinen) als auch statisch (Gebäude, Bunker, Unterstände verschiedener Typen)3.

Der Einsatz von Drohnen bei militärischen Operationen im Lichte des Völkerrechts

Generell sind bei Militäreinsätzen zwei Aspekte völkerrechtlich von größtem Interesse, die andererseits die Chroniken am häufigsten ans Licht bringen:

1) die klassisches Zielen gegen feindliche Streitkräfte (wofür wir, wie erwähnt, ein Beispiel im aktuellen russisch-ukrainischen Konflikt haben);

2) die sog gezielte Tötungen („Gezielte Tötungen“), die nach dem Angriff auf einen großen Einfluss auf die US-Politik des Krieges gegen den Terror hatten Zwillingstürme von 2001.

Der Grund für die gezielten Tötungen

Ausgehend von letzterem reagieren sie auf folgende Logik, die vereinfacht wie folgt erklärt werden kann: Wenn es beispielsweise nach so viel Mühe gelingt, einen Terroristen zu identifizieren, der sich an einem bestimmten Ort versteckt, und es gibt einen Ein begründeter Verdacht, dass er am nächsten Tag nicht mehr dort bleiben und wer weiß wohin gehen kann, vielleicht um einen (anderen) Anschlag zu verüben, wird es notwendig sein, schnell zu handeln und verschiedene Aspekte auf die Waage zu stellen, nachdem dies der Fall war allgemeine Kriterien, d. h. insbesondere die militärische Notwendigkeit (und deren zwingender Charakter), der Vorteil, der sich aus der betreffenden Handlung ergibt, die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel, um gerade den Verlust unschuldiger Menschen zu vermeiden oder zu minimieren.

Die Nebenwirkungen

Die Hauptnebenwirkungen betreffen natürlich die Opfer: Einerseits die mutmaßlichen Kriminellen/Terroristen, oft ohne formelle Kriegserklärung getötet und ohne regulären Prozess „verurteilt“ (es gilt die „Vertrauen-uns“-Regel) , fast immer nicht in unmittelbarer Nähe einer oder mehrerer ihnen zuzuschreibender krimineller Tatsachen, sondern in einer (sogar beträchtlichen) zeitlichen Entfernung4.

Auf der anderen Seite unschuldige Zivilisten, die eigentlich die ultimative Nebenwirkung darstellen, ob einer getötet wird, zehn oder zwanzig oder mehr getötet werden. Dabei wird, wie bereits erwähnt, abgewogen, ob das „vergossene Blut“ im Verhältnis zum „militärischen“ Vorteil steht, der durch die Drohnenaktion erzielt wird.

Diesbezüglich sorgte allerdings die Untersuchung der New York Times im vergangenen Dezember für Aufsehen, die aus einem Überfall in Kabul im August desselben Jahres resultierte, als Bidens Drohnen eher eine Familie töteten als ein direktes IS-Kommando gegen das amerikanische Militär einsetzte , damals bei der Evakuierung des Flughafens, zur Feststellung des Todes von Tausenden von Zivilisten geführt hätte, viele von ihnen Kinder, verursacht durch "ungenaue Geheimdienstinformationen, übereilte Entscheidungen und unangemessene Wahl der Ziele".5.

Völker- und Kriegsrecht.

Was das erste Szenario (die klassisches Zielen gegen feindliche Streitkräfte), wenn der Einsatz bewaffneter UAS in einen formellen Konflikt zwischen Staaten fällt, gäbe es kein Problem aus Sicht der Einhaltung der Regeln des nur ad bellum

Im Gegenteil, wenn sie "in Friedenszeiten" und damit in diesem Fall eindeutig für die gezielte Tötung von Personen verwendet wurden, die terroristischen Vereinigungen angehören oder verdächtigt werden, Aktionen zu ihren Gunsten durchgeführt und / oder geleitet zu haben (und der Hinweis, es handelt sich also um das oben untersuchte Szenario), allerdings in Übergangskontexten oder starker politischer Instabilität, wäre es zur Stützung der völkerrechtlichen Legitimität dieser Einsätze notwendig, zunächst zu prüfen, ob der „Krieg gegen den Terrorismus“ zurechenbar ist zu einer der beiden Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot, oder ob der Einsatz solcher neuen ferngesteuerten Militärtechnik angemessen ist zB wenn die vorgenannten Missionen anders zu qualifizieren als die mit "traditionellen" Kriegsmitteln durchgeführten und als Folge davon eine neue Ausnahme von dem vorgenannten Verbot einzuführen.

Die erste Orientierung ist natürlich die der Vereinigten Staaten: Nach dem Angriff auf die Twin Towers (d. h. am 14. September 2001) hat der amerikanische Kongress den Präsidenten der Vereinigten Staaten entlassen Genehmigung zur Anwendung militärischer Gewalt gegen Terroristen (AUMF), den Einsatz aller Mittel zu gestatten, die zur Verfolgung der für die Angriffe von drei Tagen zuvor Verantwortlichen und jedes einzelnen oder jeder Gruppe von Anhängern erforderlich sind Gegebenenfalls Genehmigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen "Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" (Art. 42) ist eine Abweichung (Art. 51 der UN-Charta) von dem dortigen Verbot der Anwendung von Gewalt vorgesehen, das durch Art. 2 Absatz 4 "Gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines Staates" o "auf andere Weise unvereinbar mit den Zielen der Vereinten Nationen".

Letztere (die Vereinten Nationen) ihrerseits haben diesen Ansatz immer mit einer gewissen Zurückhaltung betrachtet und argumentiert, dass das terroristische Phänomen, so schwerwiegend es auch sein mag, aufgrund seiner Intensität nicht als bewaffneter Konflikt angesehen werden kann und was wäre eine Strecke, wenn nicht eine Übung gegen ius die, einen Krieg ohne Ort und Zeit zu führen und hervorzuheben (siehe zum Beispiel die Bericht über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen Ein doc. A / HRC / 14/24 / Add.62 vom 28. Mai 2010 - del Sonderberichterstatter des Menschenrechtsrates Philip Alston oderüber die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus „- Ein Doktor. A / 68/389 vom 18. September 2013 -, erstellt von Sonderberichterstatter Ben Emmerson), daher, da außerhalb eines formell begründeten bewaffneten Konflikts die Möglichkeit besteht, a "Absichtliche, vorsätzliche und gezielte Anwendung tödlicher Gewalt" durch die Verwendung von APR erreicht werden, können nicht als zulässig angesehen werden "nach internationalem Recht".

Beschäftigung, die im Falle eines förmlichen Konflikts zwischen Staaten, dh bei Vorliegen einer der beiden im Statut der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen von der oben genannten Gewaltanwendung, als rechtmäßig angesehen wird, wobei jedoch stets die Bestimmungen des Statuts der Vereinten Nationen zu beachten sind "ius in bello".

Orientierung, letztere auch vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz geteilt durch ein 2013 veröffentlichtes Interview seines Präsidenten Peter Maurer, wonach nach Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Konflikts nach den Regeln des „ius ad bellum", der Einsatz von RPAs ist sicherlich nicht durch die Regelungen des humanitären Völkerrechts verboten (was natürlich keinen expliziten Bezug auf sie ausdrückt, aber ihre Gleichsetzung mit konventionellen Waffen impliziert), aber es ist klar, dass es sich um ihren Einsatz handelt , muss sich anpassen. Daher: Achtung der Unterscheidung zwischen militärischen Zielen und zivilen Mitteln, Achtung der Zivilbevölkerung, Durchführung militärischer Operationen nach bestimmten Kriterien (Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Eignung der eingesetzten Mittel und Methoden, in erster Linie).

Neben Dauerhafte Freiheitdarüber hinaus haben sich auch in anderen Situationen (siehe Israel-Libanon-Konflikt 2006 oder die Interventionen der Russischen Föderation in Georgien) Praktiken entwickelt, die im Lichte des Gesagten als legitime Verteidigung gegen nichtstaatliche Kräfte angesehen werden Gruppen: Natürlich war in diesen Fällen keine Rede von Drohnen, sondern von anderen Waffen, aber so ist das (andererseits als die Sonderberichterstatter United Nations Philip Alston, eine von einer Drohne abgefeuerte Rakete ist wie eine Rakete, die von einem Düsenflugzeug abgefeuert wird)6.

Angesichts der Merkmale des Krieges gegen den Terror und der neuen verfügbaren Militärtechnologie, die sich genau auf den Einsatz von UAVs konzentriert, und der daraus resultierenden Vorteile gibt es jedoch diejenigen, die vorschlagen, die oben genannte Idee zu vertiefen und weiterzuentwickeln soll neben der Kategorie der formellen Konflikte zwischen Staaten und solchen, die unter die in der UN-Charta vorgesehenen Ausnahmen fallen, a Tertium-Gattung, der die Möglichkeit vorsieht, einen „weit verbreiteten“ bewaffneten Konflikt (da er potenziell an jeden beliebigen geografischen Ort exportierbar ist) und „permanent“ (weil er dazu bestimmt ist, erst dann zu enden, wenn die terroristische Bedrohung endgültig abgewendet ist) zu bekämpfen, nach dem Vorbild von die von den USA bis 2001 vermutete, wobei der AUMF zuerst daran erinnerte.

Der Weg ist jedoch lang und bergauf, denn dazu müsste man einerseits die Möglichkeit einräumen, die ganze Welt zu einem Schlachtfeld zu machen, vielleicht auf unbestimmte Zeit, andererseits die Möglichkeit, einen Konflikt zu führen, oder vielleicht Durchführung von Einzelmissionen unter Anwendung tödlicher Gewalt im Hoheitsgebiet eines ausländischen Staates ohne dessen - auch stillschweigende - Zustimmung. Wenn wir dies nicht berücksichtigen, würden wir, selbst wenn es gewährt würde, auf jeden Fall dem Recht auf Leben (und damit dem Verbot willkürlicher Tötungen) gegenüberstehen, das als solches in seinem Kern durch allgemeine Regeln imperativer Natur und geschützt ist daher für herkömmliche Ausnahmeregelungen unanfällig.

Um zum Ausgangspunkt zurückzukehren, die italienischen Streitkräfte haben (und hatten schon immer) eine hohe Sensibilität in Übereinstimmung mit der internationalen Gesetzgebung: Notwendig ist diesbezüglich eine ernsthafte, qualifizierte und vertiefte politische (und ethische) Debatte, die frei von Klischees, berücksichtigen Sie die Realität der Dinge, einschließlich der dramatischen russisch-ukrainischen Situation7, repräsentiert in all seiner zynischen Rohheit.

3 Siehe den Bericht des Centro Studi Internazionail - Cesi, verfügbar unter dem Link

https://www.parlamento.it/application/xmanager/projects/parlamento/file/...

4 Unter den jüngsten gezielten Tötungen war eine der in Bezug auf die Rechtmäßigkeit am meisten diskutierten die des iranischen Generals Qassem Suleimani, die am 3. Januar 2020 in Bagdad, Irak, stattfand, was auch in dieser Zeitung lautete: https://www.difesaonline.it/evidenza/diritto-militare/luccisione-di-sole...

6 Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Bericht des Sonderberichterstatters über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Philip Alston. Addendum-Studie zu gezielten Tötungen, 28. Mai 2010, UN Doc. A / HRC / 14/24 / Add.6, para. 79 ("[...] eine von einer Drohne abgefeuerte Rakete unterscheidet sich nicht von jeder anderen allgemein verwendeten Waffe, einschließlich einer von einem Soldaten abgefeuerten Waffe oder einem Hubschrauber oder Kanonenschiff, das Raketen abfeuert")

7 Sehen Sie, was zum Beispiel vom Stabschef der Luftwaffe, Air Squad General Luca Goretti, den gemeinsamen Verteidigungskommissionen der Kammer und des Senats am 16. Februar berichtet wurde: https://it.insideover.com/difesa/la-svolta-dellaeronautica-italiana-poss...

Bilder: US Air Force / Verteidigungsministerium / Luftwaffe / Verteidigung der Ukraine