Die Ausbildung von Kontrolldienstmitarbeitern: Verfahrens- und Regulierungsaspekte

18/10/24

Mit der Kunst. 3 Absätze von 7 bis 13 von Gesetz Nr. 15 vom 2009. Juli 94 Der Einsatz von Personal, das zur Kontrolle von Unterhaltungs- und Showaktivitäten an öffentlich zugänglichen Orten oder in öffentlichen Einrichtungen eingesetzt wird, ist zulässig. Die Anforderungen für die Eintragung in die entsprechenden Präfekturlisten, die Methoden zur Auswahl und Ausbildung des Personals, die Anwendungsbereiche und die damit verbundene Verwendung liegen in der Verantwortung des Innenministeriums, das mit einem spezifischen Ministerialerlass vom 6. Oktober 2009 und nachfolgenden Änderungen .ii. hat hierzu die entsprechende Durchführungsverordnung erlassen.

Im Bereich der Ausbildung legt der Ministerialerlass in Art. 3, dass die Ausbildung „von den Regionen organisiert“ werden soll. Mit dieser Bestimmung ändert das Dekret nicht die Eigentumsverhältnisse der fachkundigen Person in Ausbildungsangelegenheiten, da diese im Gesetz Nr. 94 festgelegt sind. 2009/XNUMX des Innenministeriums. In diesem Sinne sieht das Dekret vor, dass die bloße Organisationsphase der Ausbildungstätigkeit unter der „Sorge“ der Regionen liegt. Die Ausbildung liegt weiterhin in der Zuständigkeit des InnenministeriumsTatsächlich kann sie jederzeit ein neues Dekret erlassen, mit der Möglichkeit, die Ausbildungsfächer direkt anzuerkennen, die Anzahl der Stunden, die zu erwerbenden Fähigkeiten und die abzudeckenden Fächer zu ändern, wie zum Beispiel im Fall der Ausbildung in einem anderen reglementierten Beruf im Bereich „Private Sicherheit“ im Rahmen der Ministerkompetenz gemäß der Verordnung vom 13. August 2019 – Änderung der Verordnung vom 8. August 2007, enthaltend „Organisation und Betreuung von Ordnungskräften in Sportstätten“.

Um das Prinzip zu stärken Die ausschließliche Zuständigkeit liegt beim Innenministerium Für die berufliche Qualifikation der Person, die für die Steuerung von Unterhaltungs- und Showaktivitäten an öffentlich zugänglichen Orten oder in öffentlichen Einrichtungen verantwortlich ist, können wir nicht umhin, auf die oben bereits erwähnten sogenannten Regulierungsberufe zu verweisen. Im Rahmen der durch das Gesetz vom 22 des Innenministeriums – Abteilung für öffentliche Sicherheit – Amt für die allgemeine Verwaltung der Abteilung geregelten Berufe hat das Ministerium ein Rundschreiben zur „Umsetzung der Richtlinie 02“ herausgegeben /2021/ EG vom 2005. September 36 über die Anerkennung von innerhalb der Gemeinschaft erworbenen Berufsqualifikationen, umgesetzt durch Gesetzesdekret Nr. 7 vom 2005. November 9.“ Das Rundschreiben stellt einen Weisungsakt dar, dessen Inhalt „Profile von unmittelbarem Interesse für die Wirtschafts- und Berufsakteure der verschiedenen beteiligten Sektoren umfasst“.

Die Richtlinie 2005/36/EG wurde durch die Richtlinie 2013/55/EU ersetzt und folglich wurde das Gesetzesdekret Nr. 206/2007 durch das Gesetzesdekret Nr. 28/2016 integriert. 15 durch Ausweitung der gegenseitigen Anerkennung reglementierter Berufe im Bereich „Private Sicherheit“. Insbesondere die Kunst. 5 Absatz 1, Buchstabe l-quinquies des Gesetzesdekrets Nr. Mit der Verordnung Nr. 206/2007 wird das Innenministerium als zuständige Behörde für die Anerkennung der entsprechenden „Berufsqualifikationen“ benannt, wie auch im selben Rundschreiben vom 22 angegeben.

Aus der Analyse des Ministerialdekrets vom 6. Oktober 2009 und insbesondere des Umfangs der Schulung des den Kontrolldiensten zugewiesenen Personals in Umsetzung des Gesetzes Nr. 94/2009 geht hervor, dass dasselbe Dekret keine Schulungsanforderungen durch Festlegung von Niveaus festlegen kann von EQR-Typzertifizierungen und/oder beziehen sich auf das Repertoire an Berufsqualifikationen der Regionen, da das Gesetz weder ein bestimmtes Ausbildungsniveau noch die Notwendigkeit des Erwerbs eines Qualifikationszertifikats für die Eintragung in die Präfekturlisten vorsah Solche Anforderungen wurden in diesem Sinne in der Umsetzung europäischer Richtlinien geregelt, die stattdessen das Innenministerium als zuständige Behörde für die Anerkennung von „Berufsqualifikationen“ festlegen. Aber es gibt noch mehr, was die rechtlichen Vorbehalte betrifft, die die Kunst vorsieht. Gemäß Artikel 117 der Verfassung verfügen die Regionen über Gesetzgebungsbefugnisse in Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Landesgesetzgebung vorbehalten sind. Zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung gehört auch die Berufsausbildung, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates fallen, und in diesem speziellen Zusammenhang um dieselbe Kunst. 117, Buchstabe h) meldet als Vorbehalt: „öffentliche Ordnung und Sicherheit, mit Ausnahme der örtlichen Verwaltungspolizei“.

Daraus leitet sich die ausschließliche Zuständigkeit des Staates auch im Hinblick auf die Ausbildung im Bereich „öffentliche Ordnung und Sicherheit“ ab.. Daher sind in diesem Sinne die Regionen nSie verfügen über keine Gesetzgebungsbefugnis in Bezug auf diesen reglementierten Beruf und können auch keine Handlungen vornehmen, die diese Berufsbezeichnung beruflich qualifizieren könnten. Darüber hinaus enden die Voraussetzungen für die Ausübung dieses reglementierten Berufs nicht mit der Ausbildungstätigkeit; und daher wäre jedes von einer Region ausgestellte Berufsqualifikationszeugnis rechtswidrig, da es nicht gesetzlich vorgesehen und dem Staat vorbehalten ist und dem Inhaber des Titels in keinem Fall eine direkte Anstellung ermöglichen würde Der Beruf des Sicherheitsdienstmitarbeiters ist auch bei Besitz eines Berufsqualifikationszeugnisses zulässig.

Zur Anerkennung einer Berufsqualifikation, die für die Ausübung der Funktion des Kontrolldienstbeauftragten geeignet ist, die nicht mit der Ausbildungsphase allein endet, ist das Vorliegen weiterer Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Ministerialerlasses vom 6. Oktober erforderlich 2009, Anforderungen, die muss vom für das Gebiet zuständigen Präfekten überprüft werden.

Auch um diese Figur in den Arbeitskontext einzuordnen, Wir müssen darauf hinweisen, dass die Person, die für die Kontrolldienste von Unterhaltungs- und Showaktivitäten an öffentlich zugänglichen Orten oder in öffentlichen Einrichtungen verantwortlich ist, ihre Arbeit nicht selbständig ausführen kann, da sie kein Freiberufler ist und dies daher nach Abschluss der Ausbildung nicht kann Qualifikation, Eröffnung einer Stelle im INPS Separate Management und/oder Registrierung bei der Handelskammer, da seine Figur in einen untergeordneten Arbeitskontext eingefügt ist, in dem er für diesen Beruf qualifiziert ist.

Der Kontrolldienstbeauftragte auch nach Abschluss der erforderlichen Ausbildung nicht einmal die Möglichkeit, sich direkt bei der örtlich zuständigen Präfektur zu registrieren da diese Erfüllung nur von Arbeitgebern durchgeführt werden kann, d. h. von Leitern von Unterhaltungsaktivitäten oder von Institutionen, die gemäß Art. 134 des konsolidierten Gesetzes über öffentliche Sicherheitsgesetze und durch das CCNL für Mitarbeiter von unbewaffneten Nebensicherheitsbehörden und Ermittlungsinstituten (Kontrolle von Unterhaltung – Unterhaltung – Werbung – Ausstellungsaktivitäten – Empfangs-, Sicherheits- und Bereichsüberwachungsdienste) INPS-Code 291, CNEL-Code HV40.
Nachdem diese Aspekte und die Verantwortung des Ministeriums auch im Bereich der Ausbildung definiert wurden und der damalige Minister Maroni die Entscheidung getroffen hatte, sich bei der Organisation der Regionen um den Ausbildungsaspekt zu kümmern, wie in der Kunst angegeben. Gemäß Artikel 3 des Ministerialerlasses vom 6. Oktober 2009 wurde am 29. April 2010 ein spezifisches Abkommen zwischen Staat und Regionen unterzeichnet.

Die Vereinbarung definiert eine Reihe von „gemeinsame Mindestelemente für die Organisation von Schulungen, die für die Eintragung in die in Artikel 1 des Ministerialerlasses vom 6. Oktober 2009 vorgesehene Liste und damit für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit unerlässlich sind.“

Mit dieser Verordnung hat das Innenministerium in Anlehnung an die zuvor analysierten rechtlichen Argumente in der Rubrik ABSCHLUSSPRÜFUNG UND ZERTIFIZIERUNG als geeigneten Ausbildungsabschluss eine „Bescheinigung über die Teilnahme mit Lernnachweis“ definiert.
Diese in der Vereinbarung Staat-Regionen vorgesehene Art von Ausbildungsabschluss schränkt die Kompetenz der Regionen bei der Ausstellung von Berufsqualifikationszertifikaten ein, da andernfalls ein Zuordnungskonflikt hinsichtlich der Ausstellung eines möglichen von den Regionen ausgestellten Abschlusses mit bescheinigendem Charakter des Berufs entstehen würde Qualifikation, in Bezug auf die Zuständigkeit für die Zuweisung der Berufsqualifikation an das Innenministerium als alleinige zuständige Behörde zur Gewährleistung ihrer Anerkennung gemäß Gesetzesdekret Nr. 206/2007, integriert durch Gesetzesdekret Nr. 28. Januar 2016. 15.

Ein weiterer entscheidender Schritt bei der Ausbildung dieser Berufsfigur ist die Ermittlung der Ausbildungsfächer und damit der Fächer, die zur Durchführung der vom Innenministerium geforderten Ausbildungsgänge berechtigt sind.

Die oben genannte Vereinbarung zwischen Staat und Regionen unter der Überschrift „AUSBILDUNGSEINHEITEN“ sieht vor, dass die Ausbildung von der Region und den Autonomen Provinzen durchgeführt wird „direkt oder durch akkreditierte Einrichtungen gemäß dem im Abkommen zwischen Staat, Regionen und Autonomen Provinzen vom 20.03.2008 festgelegten Muster und/oder durch Einrichtungen, die aufgrund der von jeder Region angenommenen Bestimmungen speziell autorisiert sind“.

Die Bereitstellung von drei verschiedenen Ausbildungsfächern, die zur Durchführung der Ausbildungskurse berechtigt sind, war eine davon ausdrückliche Wahl des Innenministeriums. Tatsächlich forderte das Ministerium während der technischen Sitzung vom 15. Februar 2010 im Rahmen der Analyse des von der Konferenz der Regionen und Autonomen Provinzen vorgelegten Vertragsentwurfs die ausdrückliche Aufnahme dieser Bestimmung in den zu prüfenden Text und anschließend in den endgültigen Entwurf Von den Regionen mit Mitteilung vom 2010. Februar XNUMX übermittelt, hat das Ministerium festgestellt, dass der Vertragsentwurf Folgendes beinhaltet „weitere Erläuterungen zu Ausbildungsthemen“, stellt die Vereinbarung her.

Im Wesentlichen hat das Innenministerium drei verschiedene Ausbildungseinrichtungen identifiziert, die zur Durchführung des Kurses berechtigt sind:

1) die Region;

2) Stellen, die nach dem Muster des Abkommens Staat-Regionen und autonome Provinzen vom 20.03.2008 akkreditiert sind;

3) weitere Fächer außer der Region und den akkreditierten Ausbildungseinrichtungen, d. h. weitere Fächer, die im Gegensatz zu den akkreditierten Einrichtungen in diesem Fall eine besondere Genehmigung der Regionen gemäß den von ihnen erlassenen Bestimmungen benötigen.

In diesem regulatorischen Kontext können die Regionen als Ausbildungseinrichtungen die Ausbildung direkt anbieten und neben den akkreditierten Ausbildungseinrichtungen auch weitere Einrichtungen benennen, die in diesem Fall jedoch einer besonderen Genehmigung bedürfen. Was die nach dem in der Vereinbarung Staat-Regionen und autonomen Provinzen vom 20.03.2008 festgelegten Modell akkreditierten Einrichtungen betrifft, so wurden diese bereits als Ausbildungseinrichtungen identifiziert und die Regionen haben im Rahmen ihrer Kontrollbefugnis die Aufgabe, dies zu überprüfen Vorliegen der in der oben genannten Vereinbarung vom 20.03.2008 vorgesehenen Akkreditierungsvoraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Status einer Ausbildungseinrichtung für diesen konkreten reglementierten Beruf.

Der Wunsch des Innenministeriums, akkreditierte Ausbildungseinrichtungen als Ausbildungseinrichtungen anerkennen zu wollen, kann uns nur dazu bringen, einerseits den Wunsch des Ministeriums zu beobachten, mit der Bereitstellung von a fortzufahren qualitative Ausbildung, da die im Abkommen zwischen den Staaten und Regionen und autonomen Provinzen vom 20.03.2008 vorgesehenen Anforderungen für die Erlangung der regionalen Akkreditierung sehr hoch sind streng; vom anderen zum einen Straffung der Schulungsverfahren, durch akkreditierte Ausbildungseinrichtungen, die in ihrer Eigenschaft als Ausbilder und daher berechtigt sind, die Kurse anzubieten, in kürzester Zeit und direkt den Schulungsbedarf der in der Technik genannten Wirtschaftsteilnehmer decken können. 1 des Ministerialerlasses vom 6. Oktober 2009, der, wie im oben genannten Ministerialleitfaden vom 22 dargelegt, durchaus Bedarfe darstellt „Sie implizieren Profile, die für die Wirtschafts- und Berufsakteure der verschiedenen beteiligten Sektoren von unmittelbarem Interesse sind.“ nützlich, um den Bedarf an Personal zu decken qualifiziert als Kontrolldienstmitarbeiter für Unterhaltungs- und Showaktivitäten an öffentlich zugänglichen Orten oder in öffentlichen Einrichtungen eingesetzt zu werden.

Abschließend, um sicherzustellen, dass die „gemeinsame Mindestelemente für die Organisation von Schulungen“ die vom Ausbilder, vom Innenministerium ausgestellte Teilnahmebescheinigung mit Lernbescheinigung respektiert wurden und daher als gültig anerkennen, als einzige zuständige Behörde für die Anerkennung von „Berufsqualifikationen“ hat die Pflicht/Befugnis, für alle Schulungsteilnehmer zu überprüfen, ob sie den Kurs gemäß der Vereinbarung zwischen Staat und Regionen durchgeführt haben und dass dies der Fall ist der Student zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, nachdem er mindestens 90 % der mindestens 90 erforderlichen Stunden absolviert hat, und dass die Prüfung nach den Grundsätzen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verfahren organisiert und durchgeführt wurde. Darüber hinaus hat das Ministerium nur in Bezug auf akkreditierte Ausbildungseinrichtungen die Aufgabe, das Vorliegen einer Akkreditierung gemäß dem in der Vereinbarung zwischen Staaten und Regionen und Autonomen Provinzen vom 20.03.2008 festgelegten Muster zu überprüfen und dies in Bezug auf andere Einrichtungen zu überprüfen Sie wurden zuvor von den Regionen gemäß den von ihnen in diesem Bereich erlassenen Rechtsvorschriften genehmigt.

Ferdinand Lombardo (AISS-Schulungsabteilung)