Mit der Nordio-Reform wichtige Neuigkeiten für Soldaten: „Karrieresperre“ nur bei erstinstanzlicher Verurteilung

(Di Avv. Marco Valerio Verni)
26/08/24

Das Gesetz Nr. 9. August 2024 ist gestern in Kraft getreten. 114 (sog. „Legge Nordio“), enthaltend „Änderungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, der Justiz und der Wehrordnung“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 187 vom 10. August 2024.

Die speziell für das Militär vorgesehene Innovation ist wichtig, da die Kunst. 7 des Vorstehenden sah eine Änderung der Kunst vor. Art. 1051 Abs. 2 KOM (Buchstabe a) erhält folgende Fassung: „gegen den wegen einer nicht schuldhaften Straftat eine Verurteilung im ersten Rechtszug oder eine Strafvollstreckungsstrafe auf Antrag oder ein Strafbefehl oder eine Vollstreckungsstrafe ergangen ist, auch wenn die Strafe bedingt zur Bewährung ausgesetzt ist“), auf deren Grundlage von jetzt an (bzw. von gestern) an auch solche Soldaten in die Beförderungsquote einbezogen werden können, die nur wegen böswilliger Straftaten vor Gericht gestellt (oder zu Ersatzverfahren zugelassen) werden.
Ein Umstand, der zuvor ausgeschlossen war, da nicht jeder, der eine einfache Anklage erhielt, einen Aufstieg in der Rangliste anstreben konnte1 was bekanntlich es bedeutet nichts im Hinblick auf die angebliche Schuld des AngeklagtenDies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass in unserem System die Unschuldsvermutung gilt, bis ein rechtskräftiges Urteil gefällt ist.

Nach Ansicht des Autors eine notwendige Änderung, insbesondere angesichts der Zeiten, in denen heute Strafverfahren abgeschlossen werden, die die Beteiligten in der Schwebe halten, mit offensichtlichen menschlichen und sogar beruflichen Auswirkungen.

Sicherlich kann eine solche Innovation auch auf disziplinarischer Ebene nicht frei von Konsequenzen sein, hoffentlich positiv, klar möglich, mit größerer Überzeugung und rechtlicher Grundlage – natürlich unbeschadet der offensichtlichen Einzelfallbewertung, auch in Abwägung der möglichen Anwendung vorsorglicher Maßnahmen durch den Strafrichter – Anordnung der Aussetzung des betreffenden Verfahrens durch die Verantwortlichen bis zur Verkündung des ordentlichen Urteils ersten Grades.

1 Der bisherige Artikel 1051 KOM sah hierzu Folgendes vor: „Militärangehörige können weder in die Beförderungsquote einbezogen noch für ihre Beförderung bewertet werden, wenn sie wegen einer nicht fahrlässigen Straftat vor Gericht gestellt oder zu einem alternativen Verfahren zugelassen werden.“