Monolithische Verteidigung: Schlaue Manöver, entdecken wir die Altäre und das autoritäre Design beginnt sich zu offenbaren?

(Di Gabriel Baracca)
17/09/15

Sehr geehrter Herausgeber, Ich bin ein aufmerksamer Leser Ihres Impressums und ein Experte für Fragen der nationalen Sicherheit und unserer Verteidigung. Ich schreibe Ihnen, weil ich vor einiger Zeit die Gelegenheit hatte, die von einigen Kolumnisten Ihres Impressums geäußerte Kritik an der möglichen zentralistischen und totalitären Neuorganisation der Nationalen Verteidigung durch die höchste gemeinsame Autorität zu verfolgen. Einige Gegner wiesen darauf hin, dass das Weißbuch selbst, ein neues und innovatives politisch-strategisches Dokument in diesem Sektor, eine gewisse autoritäre Gefahr in sich berge.

Es ist offensichtlich, dass diese Bedrohung denjenigen, die diesen Sektor genau beobachten und studieren, nicht entgangen sein kann, aber es ist ebenso wahr, dass einige der Gegner hoffen wollten, dass die demokratische Tradition unserer Streitkräfte inzwischen so gefestigt sei, dass sie darüber nachdenken Bei dieser Drohung handelte es sich lediglich um ein Versehen des Verfassers des Dokuments und schon gar nicht um eine wirkliche Absicht des Gipfels selbst.

Allerdings muss ich anmerken, dass ich auf zuverlässige Quellen gestoßen bin, die mir einen Entwurf für den nächsten Erlass zur „Ausweitung der internationalen Einsätze der Streitkräfte und der Polizei, Initiativen zur Entwicklungszusammenarbeit und zur Unterstützung des Wiederaufbaus“ zur Verfügung gestellt haben Beteiligung an den Initiativen internationaler Organisationen zur Konsolidierung von Friedens- und Stabilisierungsprozessen sowie dringende Bestimmungen für die Wirksamkeit der Verteidigungsverwaltung. Ich halte es für offensichtlich, dass eine gewisse Dringlichkeit in Bezug auf die Missionen besteht, aber was mich zu der Annahme veranlasst, dass die Kritik einiger damaligen Gegner vielleicht begründet war, liegt in dem Versuch, am Ende des Dekrets auch die Bestimmungen aufzunehmen, die definiert sind als „ dringend“ für den Betrieb der Verteidigungsverwaltung. Sind letztere wirklich dringend und so grundlegend für das Funktionieren des Verwaltungsapparats der Landesverteidigung?

Ich beziehe mich auf den Inhalt von Kapitel II, Dringende Bestimmungen für die Tätigkeit der Verteidigungsverwaltung. Dies erfahren wir aus den Bestimmungen des Artikels 8 über die Übergangsregelung für die Beförderung von Offizieren der italienischen Armee, der Marine und der Luftwaffe ab 2016 in Bezug auf die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Streitkräfte, in Abweichung von den in genannten Kriterien Absatz 1, Buchstaben a) und b) kann der Erlass, der die Zahl der Wahlbeförderungen festlegt, eine Reduzierung der Zahl der jährlichen Beförderungen zum Oberst oder zum entsprechenden Dienstgrad, der in den beigefügten Tabellen 1, 2 und 3 festgelegt ist, vorsehen Code, bis maximal 30 Prozent, abgerundet auf die Einheit. Die Anzahl der nicht verliehenen Beförderungen kann nicht auf das Folgejahr übertragen werden. Es wäre also ein schöner Schnitt auf das Management mit den Sternen.

Was jedoch einen subtileren, vielleicht sicherlich autoritären Plan offenbart, ist Artikel 10, der die Einrichtung einer einzigen Gemeinsamen Kommission vorsieht. Insbesondere heißt es in Punkt (1)…“ Zum Kodex der Militärordnung, auf den im Gesetzesdekret vom 15. März 2010 Bezug genommen wird, Nr. 66 werden einige Änderungen vorgenommen. Um es zusammenzufassen: Wir laden Sie ein, den Text zu überprüfen, der später genehmigt wird. Meiner Meinung nach ist die Änderung nicht nur semantischer Natur, d wesentlicher, detaillierter mit der Änderung der Kunst. 1036 des gleichen Codes der Militärordnung. Tatsächlich wird darin vorgesehen, dass sich die einzige Gemischte Kommission wie folgt zusammensetzt:

a) für die italienische Armee, Marine und Luftwaffe:

1) Chef des Verteidigungsstabes, Vorsitzender;

2) Stabschef der Streitkräfte, der der Kandidat angehört, Vizepräsident;

3) Generalsekretär der Verteidigung/DNA;

4) Stellvertretender Stabschef der Verteidigung;

5) Kommandeur des Gemeinsamen Einsatzkommandos;

6) Präsident des High Defense Studies Center;

7) Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte, der der Kandidat angehört;

8) Oberbefehlshaber der Einsatzorganisation der Streitkräfte, der der Kandidat angehört;

9) Oberbefehlshaber der Logistikorganisation der Streitkräfte, der der Kandidat angehört;

10) Oberbefehlshaber der Ausbildungsorganisation der Streitkräfte, der der Kandidat angehört;

b) für die Carabinieri:

1) Chef des Verteidigungsstabes, Vorsitzender;

2) Generalkommandant des Carabinieri-Korps, Vizepräsident;

3) Stellvertretender Stabschef der Verteidigung;

4) die Korpsgeneräle der Carabinieri.

Die dem Stabschef der Verteidigung anvertraute Präsidentschaft ist der Grundstein. Es wird keinen Generaloffizier oder Admiral mehr geben, der ohne die Zustimmung des Kommissionspräsidenten ernannt werden kann, sogenannte Joint Forces, sondern in Wirklichkeit Ausdruck eines einzigen Willens.

Natürlich hoffe ich, dass ich falsch liege und dass die Befürchtungen der Gegner dieser Änderung unbegründet sind, aber Zweifel sind demokratisch und eines der wenigen Dinge, die als Ausdruck freien Denkens erhalten geblieben sind.

 

_________________ Textentwurf des Gesetzesdekrets _________
„Ausweitung der internationalen Einsätze von Bundeswehr und Polizei, Initiativen der Entwicklungszusammenarbeit und Unterstützung von Wiederaufbauprozessen und Beteiligung an Initiativen internationaler Organisationen zur Friedenskonsolidierung und Stabilisierungsprozessen sowie dringende Regelungen für den Betrieb der Verteidigungsverwaltung.“ ".
 
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
IN ANBETRACHT der Artikel 77 und 87 der Verfassung;
IN ANBETRACHT des Gesetzesdekrets vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43, das dringende Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, auch internationaler Natur, sowie den Ausbau der internationalen Einsätze von Bundeswehr und Polizei, Initiativen der Entwicklungszusammenarbeit und Unterstützung von Wiederaufbauprozessen sowie die Beteiligung an Initiativen internationaler Organisationen zur Konsolidierung enthält von Friedens- und Stabilisierungsprozessen;
GESTÜTZT AUF das Gesetzesdekret vom 8. Juli 2015, Nr. 99, umgewandelt durch Gesetz vom 4. August 2015, n. 117, das dringende Bestimmungen für die Beteiligung von Militärpersonal an der Militäroperation der Europäischen Union im zentral-südlichen Mittelmeer namens EUNAVFOR MED enthält;
IN ANBETRACHT der außerordentlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit, Bestimmungen zu erlassen, um die Beteiligung des Personals der Streitkräfte und der Polizei an internationalen Missionen, Initiativen zur Entwicklungszusammenarbeit und die Unterstützung von Wiederaufbauprozessen sowie die Teilnahme an Initiativen internationaler Organisationen zur Konsolidierung des Friedens und an Stabilisierungsprozessen sicherzustellen;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der außerordentlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit, Bestimmungen zu erlassen, die darauf abzielen, die Wirksamkeit der Verteidigungsverwaltung sicherzustellen;
GESTÜTZT auf den Beschluss des Ministerrats, angenommen in der Sitzung vom …;
AUF VORSCHLAG des Präsidenten des Ministerrates und der Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung und Inneres im Einvernehmen mit den Ministern für Justiz und Wirtschaft und Finanzen;
AUSGEHEN
das folgende Gesetzesdekret:
Kopf ich
Internationale Missionen
der Militär- und Polizeikräfte 
Kunst 1.
Europa
1. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Verlängerung der Beteiligung von Militärpersonal an Missionen auf dem Balkan werden ab dem 2015. Oktober 31 und bis zum 2015. Dezember 25.602.210 gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 18. Februar genehmigt 2015, n. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43, unten aufgeführt:
a) Multinationale Spezialeinheit (MSU), Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX Kosovo), Ausbildungsplan für Sicherheitskräfte im Kosovo;
b) Gemeinschaftsunternehmen.
2. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Ausweitung der Beteiligung von Militärpersonal an der Mission der Europäischen Union in Bosnien-Herzegowina, genannt EUFOR ALTHEA, in deren Rahmen die Mission namens Integrierte Polizeieinheit (IPU) gemäß Artikel 2015 Absatz 31 tätig ist , des Gesetzesdekrets vom 2015. Februar 69.466, Nr. 11, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 2. April 18, n. 2015.
3. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Fortsetzung der Kooperationsprogramme der italienischen Polizeikräfte in Albanien und in den Ländern des Balkanraums werden ab dem 2015. Oktober 31 und bis zum 2015. Dezember 1.309.645 genehmigt, davon in Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzesdekrets vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
4. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Verlängerung der Beteiligung von Staatspolizeipersonal an der Mission der Europäischen Union namens Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo werden vom 2015. Oktober 31 bis zum 2015. Dezember 339.840 (EULEX Kosovo) und 16.640 Euro genehmigt Euro für die Verlängerung der Beteiligung des Personals der Staatspolizei an der Mission der Vereinten Nationen mit der Bezeichnung „Mission der Vereinten Nationen im Kosovo“ (UNMIK) gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzesdekrets vom 18. Februar 2015 Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
5. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Reaktivierung der Beteiligung von Militärpersonal an der Mission der Vereinten Nationen mit der Bezeichnung „Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern“ (UNFICYP) sind ab dem 2015. Oktober 31 und bis zum 2015. Dezember 66.961 genehmigt, davon in Artikel 11 , Absatz 5, des Gesetzesdekrets vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
6. Ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum 31. Dezember 2015 werden Ausgaben in Höhe von 4.213.777 Euro für die Verlängerung der Beteiligung von Militärpersonal an der Mission im Mittelmeer namens „Active Endeavour“ gemäß Artikel 11 Absatz 6 genehmigt das Gesetzesdekret vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
7. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Ausweitung der Beteiligung von Militärpersonal an der Militäroperation der Europäischen Union im zentralen-südlichen Mittelmeer namens EUNAVFOR MED gemäß Artikel 2015 Absatz 31 des Gesetzesdekrets vom 2015. Juli 33.486.740, n. 1, umgewandelt durch Gesetz vom 1. August 8, n. 2015.
Kunst 2.
Asien
1. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Teilnahme von Militärangehörigen an der NATO-Mission in Afghanistan, genannt Resolute Support Mission (RSM), gemäß Resolution 2015 (31) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und für die Verlängerung der Teilnahme an der EUPOL Afghanistan Mission gemäß Artikel 2015 Absatz 58.617.770 des Gesetzesdekrets vom 2189. Februar 2014, Nr. 12, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 1. April 18, n. 2015.
2. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro werden mit Wirkung vom 2015. Oktober 31 bis zum 2015. Dezember 5.982.563 für die Verlängerung des Einsatzes von Militärpersonal in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Bahrain, Katar und Tampa für den Bedarf im Zusammenhang mit den internationalen Missionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten genehmigt Naher Osten und Asien, gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzesdekrets vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
3. Ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum 31. Dezember 2015 sind Ausgaben in Höhe von 166.505 Euro für den Einsatz von Personal des Freiwilligen Militärkorps und des Korps freiwilliger Krankenschwestern des Italienischen Roten Kreuzes zur Unterstützung der medizinischen Versorgung internationaler Missionen zulässig im Nahen Osten und in Asien.
4. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Verlängerung der Beteiligung des italienischen Militärkontingents an der Mission der Vereinten Nationen im Libanon, bekannt als Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon, werden ab dem 2015. Oktober 31 bis zum 2015. Dezember 42.820.407 genehmigt ( UNIFIL), einschließlich des Einsatzes von Marineeinheiten in der UNIFIL Maritime Task Force, und für die Ausweitung des Einsatzes von Militärpersonal bei Ausbildungsaktivitäten der libanesischen Streitkräfte gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzesdekrets 18 Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
5. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 werden Ausgaben in Höhe von 583.037 Euro für die Verlängerung der Beteiligung von Militärangehörigen an der Mission „Temporäre internationale Präsenz in Hebron“ (TIPH2) und für die Verlängerung des Einsatzes von Militärangehörigen genehmigt Personal bei Schulungsaktivitäten der palästinensischen Sicherheitskräfte gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzesdekrets vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43. 
6. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Ausweitung der Beteiligung von Militärpersonal an der Grenzhilfemission der Europäischen Union für den Grenzübergang Rafah, genannt EU-Grenzhilfemission in Rafah (EUBAM Rafah), gemäß Artikel 2015 Absatz 31 , des Gesetzesdekrets vom 2015. Februar 30.550, Nr. 12, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 6. April 18, n. 2015.
7. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 werden Ausgaben in Höhe von 50.930 Euro für die Verlängerung der Beteiligung von Staatspolizeipersonal an der Mission der Europäischen Union in Palästina, bekannt als Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete, genehmigt (EUPOL COPPS), im Sinne von Artikel 12, Absatz 7, des Gesetzesdekrets vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
8. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Ausweitung der Beteiligung von Militärpersonal an den Aktivitäten der internationalen Koalition zur Bekämpfung der terroristischen Bedrohung durch Daesh werden vom 2015. Oktober 31 bis zum 2015. Dezember 64.987.552 gemäß Art. „Artikel“ genehmigt 12, Absatz 9, des Gesetzesdekrets vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
Kunst 3.
Afrika
 1. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Verlängerung der Beteiligung von Militärpersonal an der Militäroperation der Europäischen Union zur Bekämpfung der Piraterie namens Atalanta werden mit Wirkung vom 2015. Oktober 31 bis zum 2015. Dezember 13.620.228 gemäß Artikel 13 Absatz 3 genehmigt das Gesetzesdekret vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
2. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro werden mit Wirkung vom 2015. Oktober 31 bis zum 2015. Dezember 7.566.838 für die Verlängerung der Beteiligung von Militärpersonal an den Missionen der Europäischen Union namens EUTM Somalia und EUCAP Nestor sowie an weiteren Missionen der Europäischen Union für regionale Zwecke genehmigt für den Aufbau maritimer Kapazitäten am Horn von Afrika und im westlichen Indischen Ozean sowie für den Betrieb der nationalen Militärbasis in der Republik Dschibuti und für die Verlängerung des Einsatzes von Militärpersonal bei Truppenübungsaktivitäten der somalischen und dschibutischen Polizei , gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzesdekrets vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
3. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro für die Ausweitung der Beteiligung von Militärpersonal an der Mission der Vereinten Nationen in Mali, bekannt als Multidimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA), und an den Missionen der Europäischen Union namens EUCAP Sahel Niger, EUTM Mali und EUCAP Sahel Mali, im Sinne von Artikel 2015 Absatz 31 des Gesetzesdekrets vom 2015. Februar 821.779, Nr. 13, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 5. April 18, n. 2015.
Kunst 4.
Versicherungen, Transport, Infrastruktur, AISE, Modernisierung von Luftfahrtgeräten, Transfers
1. Für das Jahr 2015 werden Ausgaben in Höhe von 22.383.440 Euro für den Abschluss von Versicherungs- und Transportverträgen sowie für den Bau von Infrastrukturen im Zusammenhang mit den in diesem Dekret genannten internationalen Missionen genehmigt.
2. Ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum 31. Dezember 2015 sind Ausgaben in Höhe von 1.400.000 Euro für die Wartung des Informations- und Operationssystems der Agentur für externe Information und Sicherheit (AISE) zum Schutz des Personals der im internationalen Einsatz eingesetzten Streitkräfte bewilligt Missionen, in Umsetzung der Missionen, die der AISE durch Artikel 6, Absatz 2, des Gesetzes vom 3. August 2007, Nr. 124, übertragen wurden. XNUMX.
3. Die Ausgaben in Höhe von 1 Euro werden vom 2015. Oktober 31 bis zum 2015. Dezember 24.497.826 für die Modernisierung des Marineüberwachungs- und Sicherheitssystems im zentralen Mittelmeer im Hinblick auf den außergewöhnlichen Bedarf für die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und zur Gewährleistung der genehmigt Schutz nationaler Interessen gemäß Artikel 5 Absatz 3-bis des Gesetzesdekrets vom 18. Februar 2015, Nr. 7, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 17. April 2015, n. 43.
4. Für das Jahr 2015 sind folgende Ausgaben bewilligt:
a) 1.102.500 Euro für die kostenlose Überlassung von ABC-Schutzausrüstung an die Republik Irak;
b) 72.000 Euro für den kostenlosen Transfer von Ersatzteilen für VM 90P-Fahrzeuge in die Republik Albanien.
5. Für das Jahr 2015 ist der kostenlose Transfer von Ersatzteilen für F-16-Flugzeuge in die Arabische Republik Ägypten genehmigt.
6. Die unentgeltliche Übertragung von Nr. 100 M113-Fahrzeuge, bereits zugelassen gemäß Artikel 4, Absatz 3, Buchstabe b) des Gesetzesdekrets vom 1. August 2014, Nr. 109, umgewandelt mit Änderungen, per Gesetz vom 1. Oktober 2014, Nr. 141 kann im Jahr 2015 durchgeführt werden, ohne dass neue oder größere Belastungen für die öffentlichen Finanzen entstehen.
Kunst 5.
Personalvorsorge
 1. Artikel 3, Absätze 1, Unterabschnitt bis 5, 8 und 9 des Gesetzes Nr. 3 und Artikel 2009 Absatz 108 des Gesetzesdekrets vom 3. November 6, Nr. 4, umgewandelt mit Änderungen, per Gesetz vom 2009. Dezember 152, Nr. 29.
2. Die Dienstreisevergütung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes vom 2009. August 108, Nr. 98, wird in Höhe von 30 Prozent oder in voller Höhe gezahlt, erhöht um XNUMX Prozent, wenn das Personal aus irgendeinem Grund keine kostenlose Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nimmt.
3. Für das Personal, das an den nachstehend aufgeführten Dienstreisen teilnimmt, wird die in Absatz 2 genannte Dienstreisevergütung auf der Grundlage der daneben angegebenen Tagegelder berechnet:
a) Resolute Support-Mission und EUPOL Afghanistan, Personal, das in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Bahrain, Katar, Tampa und im Sicherheitsdienst der diplomatischen Büros in Kabul und Herat beschäftigt ist, UNIFIL-Mission, einschließlich Personal der aktivierten Struktur bei den Vereinten Nationen, Personal, das für Ausbildungsaktivitäten der libanesischen Streitkräfte eingesetzt wird, Mission zur Bekämpfung der terroristischen Bedrohung durch Daesh: vorgesehene Tagessätze mit Bezug auf Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Oman;
b) im Rahmen von Missionen zur Bekämpfung der Piraterie für das im Northwood-Hauptquartier beschäftigte Personal: vorgesehene Tagessätze mit Bezug auf Großbritannien-London;
c) Missionen EUTM Somalia, EUCAP Nestor, EUCAP Sahel Niger, MINUSMA, EUTM Mali, EUCAP Sahel Mali, weitere Initiativen der Europäischen Union zum regionalen maritimen Kapazitätsaufbau am Horn von Afrika und im Indischen Ozean, Personal, das in der Ausbildung der Somali und eingesetzt wird Dschibutische Polizeikräfte und für den Betrieb der nationalen Militärbasis in der Republik Dschibuti: vorgesehene Tagessätze mit Bezug auf die Demokratische Republik Kongo;
d) im Rahmen der EUTM-Somalia-Mission für das im Brüsseler Hauptquartier beschäftigte Personal: vorgesehener Tagessatz mit Bezug auf Belgien-Brüssel;
e) im Rahmen der EUNAVFOR-MED-Mission für Personal, das bei … beschäftigt ist: Tagessatz vorgesehen mit Bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika-New York.
4. Für das in den Missionen Active Endeavour, EUNAVFOR MED und Atalanta sowie in den in § 4 Abs. 3 genannten Tätigkeiten eingesetzte Personal wird die pauschale Arbeitsentschädigung bzw. die Vergütung für Überstunden abweichend von den Höchstbeträgen vergütet gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 11. September 2007, Nr. 171 und auf die individuellen Stundengrenzen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. August 1990, Nr. 231. An das in Artikel 1791 Absätze 1 und 2 des Militärgesetzbuchs genannte Personal, auf das im Gesetzesdekret vom 15. März 2010 Nr. 66 Bezug genommen wird. 9 wird die pauschale Arbeitsvergütung in dem in Artikel 4 Absatz 171 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. genannten Umfang zugewiesen. 2007 von XNUMX.
Kunst 6.
Strafrechtliche Bestimmungen
1. Die Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzesdekrets vom 30. Dezember 2008, Nr. 209, umgewandelt mit Änderungen, per Gesetz vom 24. Februar 2009, Nr. 12 und nachfolgende Änderungen sowie in Artikel 4 Absätze 1-sexies und 1-septies des Gesetzesdekrets vom 4. November 2009, Nr. 152, umgewandelt mit Änderungen, per Gesetz vom 29. Dezember 2009, Nr. 197.
2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten auch für Personal, das in Missionen der Vereinten Nationen beschäftigt ist, die als Militärbeobachtergruppe der Vereinten Nationen in Indien und Pakistan (UNMOGIP), Organisation der Vereinten Nationen zur Überwachung des Waffenstillstands im Nahen Osten (UNTSO) und Mission der Vereinten Nationen für das Referendum bezeichnet werden in der Westsahara (MINURSO) und in der multinationalen Mission namens Multinational Force and Observers in Egypt (MFO) sowie in NATO Interim Air Policing-Missionen.
Kunst 7.
Rechnungslegungsvorschriften
1. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Gesetzesdekrets vorgesehenen Bestimmungen zu Rechnungslegungsfragen gelten für die in diesem Dekret genannten internationalen Missionen der Streitkräfte, einschließlich der Carabinieri, und des Finanzgardekorps vom 4. November 2009. NEIN. 152, umgewandelt mit Änderungen, per Gesetz vom 29. Dezember 2009, Nr. 197.
2. Um die ununterbrochene Fortsetzung internationaler Missionen zu gewährleisten, ordnet der Minister für Wirtschaft und Finanzen auf Antrag der betroffenen Verwaltungen innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekrets den Vorschuss eines Betrags in Höhe von (nicht) an abzüglich) siebzig Prozent der gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 4, 12 und 13 genehmigten Ausgaben aus der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zuweisung.
Kapitel II
Dringende Bestimmungen für die Wirksamkeit der Verteidigungsverwaltung
 Kunst 8.
 Übergangsregelung für die Beförderung von Offizieren der italienischen Armee, Marine und Luftwaffe ab 2016
 1. In Artikel 2233-bis, Absatz 1, des Gesetzbuches des Militärsystems, auf das im Gesetzesdekret vom 15. März 2010 Bezug genommen wird, Nr. 66, nach Buchstabe c) wird Folgendes eingefügt:
„c-bis) für das Jahr 2016, in Bezug auf die spezifischen Bedürfnisse jeder Streitkräfte, als Ausnahme von den in Absatz 1, Buchstaben a) und b) genannten Kriterien, kann der Erlass erlassen werden, der die Anzahl der Wahlbeförderungen festlegt eine Reduzierung der Zahl der jährlichen Beförderungen in den Rang eines Obersten oder einen entsprechenden Rang, der in den diesem Kodex beigefügten Tabellen 1, 2 und 3 festgelegt ist, bis zu einem Höchstbetrag von 30 Prozent, abgerundet auf die nächste Einheit, vorsehen. Die Zahl der nicht verliehenen Beförderungen kann für das Folgejahr nicht erhöht werden.»
Kunst 9.
Gleichstellung der Offiziere des Heeres, der Marine, der Luftwaffe und der Carabinieri in Fragen des Urlaubs zum Kaderabbau
 1. Artikel 907 des Gesetzesdekrets vom 15. März 2010, Nr. 66 und nachfolgende Änderungen werden durch Folgendes ersetzt:
"Kunst. 907. Reduzierung der Kader aufgrund von Überschüssen in den Sonder- und technisch-logistischen Funktionen der Carabinieri – 1. Die auftretenden Überschüsse im Vergleich zur maximalen Personalzahl in den Dienstgraden General und Oberst in den Sonder- und technisch-logistischen Funktionen der „Arma dei Carabinieri“ werden mit der Beurlaubung durch Reduzierung der Kader des Offiziers der jeweiligen Funktion aufgrund seiner Geburt und, bei gleichem Alter, des rangniedrigsten Offiziers eliminiert.
Kunst 10.
Einrichtung der Gemeinsamen Gemeinsamen Kommission
 1. Zum Kodex der Militärordnung, auf den im Gesetzesdekret vom 15. März 2010 Bezug genommen wird, Nr. 66 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) in Artikel 165 Absatz 3:
1) die Worte „und stellvertretender Vorsitzender der Gipfelkommission“ werden gestrichen;
2) Die Worte „der Spitzenausschüsse und“ werden durch Folgendes ersetzt: „der Kommission“;
b) in Artikel 1034:
1) Buchstabe a) wird durch Folgendes ersetzt:
„a) die einzige Gemeinsame Kommission für Offiziere mit Dienstgraden vom Oberst bis zum Divisionsgeneral und entsprechenden Dienstgraden;“;
2) In Buchstabe b) werden die Wörter „Brigadegeneral“ durch Folgendes ersetzt: „Oberst“;
c) In Artikel 1035 Absatz 1 werden die Wörter „Die Spitzenkommissionen“ durch Folgendes ersetzt: „Die einzige gemeinsame Kommission“;
d) Artikel 1036 wird durch Folgendes ersetzt:
"Kunst. 1036. Gemeinsame Gemeinsame Kommission – 1. Die Gemeinsame Gemeinsame Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
a) für die italienische Armee, Marine und Luftwaffe:
1) Chef des Verteidigungsstabes, Vorsitzender;
2) Stabschef der Streitkräfte, der der Kandidat angehört, Vizepräsident;
3) Generalsekretär der Verteidigung/DNA;
4) Stellvertretender Stabschef der Verteidigung;
5) Kommandeur des Gemeinsamen Einsatzkommandos;
6) Präsident des High Defense Studies Center;
7) Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte, der der Kandidat angehört;
8) Oberbefehlshaber der Einsatzorganisation der Streitkräfte, der der Kandidat angehört;
9) Oberbefehlshaber der Logistikorganisation der Streitkräfte, der der Kandidat angehört;
10) Oberbefehlshaber der Ausbildungsorganisation der Streitkräfte, der der Kandidat angehört;
b) für die Carabinieri:
1) Chef des Verteidigungsstabes, Vorsitzender;
2) Generalkommandant des Carabinieri-Korps, Vizepräsident;
3) Stellvertretender Stabschef der Verteidigung;
4) die Korpsgeneräle der Carabinieri.
2. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Chefs des Verteidigungsstabs übernimmt der Stabschef der Streitkräfte, der der Kandidat angehört, oder der Generalkommandeur der Carabinieri den Vorsitz der Gemeinsamen Gemischten Kommission.“;
e) in Artikel 1041:
1) in der Überschrift werden die Wörter „Top-Management und“ gestrichen;
2) Absatz 1 wird aufgehoben;
f) In Artikel 1061 Absatz 5 wird nach den Worten „vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme“ Folgendes eingefügt: „der einzigen Gemeinsamen Streitkräftekommission oder“;
g) Artikel 1069 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Auf Vorschlag, begleitet von den Stellungnahmen der hierarchischen Behörden, entscheidet der Minister nach Rücksprache mit der Joint Joint Forces Commission, wenn es sich um einen Offizier mit einem Rang nicht niedriger als Colonel oder einem entsprechenden Rang handelt, der höheren Beförderungskommission, wenn es sich um einen Offizier handelt Offizier im Dienstgrad Oberstleutnant oder entsprechendem Dienstgrad, bzw. der ordentlichen Beförderungskommission, im Falle eines Offiziers mit einem anderen Dienstgrad.».