Militärische Renten: Nein zum Multiplikator für alle von der Berufungsinstanz des Rechnungshofs reformierten. Aber ...

19/03/19

Wir haben Ihnen in den letzten Monaten ein Konto zur Verfügung gestellt (v.articolo) über die Entwicklung der Rechtsprechung der regionalen Gerichtsabteilungen des Rechnungshofs zur Anerkennung des Anspruchs auf den sogenannten Multiplikator für aufgrund von Reformen entlassene Militärangehörige.

Ein ganz aktuelles Urteil der Berufungsabteilung des Rechnungshofs – das erste, das in zweiter Instanz zu diesem Thema gefällt wurde – markiert ein weiteres Kapitel in dieser Geschichte, lässt jedoch zahlreiche Fragen offen.

Aber wir gehen in Ordnung.

Die Momentaufnahme der bisherigen Situation: Verschiebung

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass sich die in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsfrage im Wesentlichen auf Folgendes reduzieren lässt: den in der Kunst genannten Vorteil. 3, Absatz 7 des Gesetzesdekrets Nr. 165/1997 muss davon ausgegangen werden, dass sie nur auf reformierte Soldaten anwendbar ist, die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung ohnehin das Rentenalter erreicht hatten, oder dass sie im Gegenteil auch auf diejenigen ausgeweitet werden muss, die diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben. und deshalb müssen alle zur Reform Entlassenen anerkannt werden?

Es sei auch daran erinnert, dass in dem oben genannten Beitrag die gegensätzlichen Standpunkte der Rechtsprechung zu diesem Thema und die Tatsache berücksichtigt wurden, dass die sogenannte umfassende Orientierung, aufgrund derer der Multiplikator auf alle angewendet werden muss, berücksichtigt wurde reformierte Personen, wurde gerade von den meisten regionalen Gerichtsabteilungen des Rechnungshofs vorgenommen. In diesem Zusammenhang genügt es, zusätzlich zu C. Conti, Sec. Jur. Abruzzen, n. 28/2012, das den Weg für eine ähnliche interpretative Lösung ebnete, die Urteile, die 2017 in diesem Sinne folgten (C. Conti, Juristische Sektion Sardinien, Nr. 156/2017; C. Conti, Juristische Sektion. Abruzzen, Nr. 27 /2017; C. Conti, Justizabteilung Molise, Nr. 53/2017); In Latium, der Toskana und dem Piemont wurden dann Urteile mit demselben Vorzeichen registriert, während in Kalabrien, der Lombardei und der Emilia Romagna im Laufe des Jahres 2018 immer wieder positive und negative Urteile ergingen.

Darüber hinaus ist die Ausrichtung zugunsten der Anerkennung des Multiplikators für alle reformierten Soldaten vorzuziehen, da sie den Anforderungen in höherem Maße gerecht wird ratio legis Es handelt sich um einen Ausgleich für die geltende Rückstellung, der offensichtlich mit dem Ziel angeordnet wurde, den Verlust des Anspruchs auf die Hilfszulage des Betroffenen auszugleichen, der darüber hinaus im Falle eines vorzeitigen Urlaubs unweigerlich mit einer gekürzten Rente rechnen muss.

Vor diesem Hintergrund möchten wir hier nicht auf die Frage eingehen, welche Voraussetzungen und welche Schritte in der Praxis zu ergreifen sind, um die Anerkennung der betreffenden Leistung zu erreichen, sondern verweisen in diesem Punkt noch einmal auf den oben genannten Artikel, in dem es heißt wurde schon ausführlich darüber gesagt.

Das Urteil der Berufungsabteilung des Rechnungshofs

Vielmehr ist es notwendig, aktuelle Ereignisse zu berücksichtigen. Tatsächlich befand sich die Berufungsabteilung des Rechnungshofs zum ersten Mal in einer Entscheidung über die Angelegenheit, und zwar dadurch, dass sie die Gültigkeit der oben genannten Auslegung verneinte.

Mit Satz Nr. Mit dem Beschluss Nr. 29/2019, eingereicht am 7. Februar 2019 und den Parteien am 12. Februar 2019 zugestellt, wurde das Gericht aufgefordert, über den oben genannten Satz Nr. 53/2017 zu entscheiden. 6 von 2017, herausgegeben am XNUMX. Oktober XNUMX von der Gerichtsabteilung des Rechnungshofs von Molise, und hob das Ergebnis faktisch auf, indem es die vom INPS vertretene Theorie akzeptierte.

Tatsächlich ist es nach Ansicht der Berufungsabteilung so, Der sogenannte Multiplikator darf nur denjenigen zuerkannt werden, die zum Zeitpunkt des reformbedingten Urlaubs das Rentenalter im Verhältnis zu ihrem Dienstgrad erreicht haben. Nach einer wörtlichen Interpretation der Kunst. 3, Absatz 7 des Gesetzesdekrets Nr. 165/1997 – argumentiert die Berufungsabteilung –, die darin vorgesehene Erhöhung des Beitragsbetrags „opera alternativ zur Platzierung im Hilfsbereich„Und da der Zugang zur Hilfsleistung wiederum – neben dem in diesem Sinne geäußerten Willen des Betroffenen – das Erreichen der Altersgrenzen für den Ruhestand voraussetzt, handelt es sich um die Leistung.“Es kommt daher denjenigen zugute, die trotz Erreichen des für ihren Abschluss erforderlichen Rentenalters id est für die Durchreise in die Hilfseinrichtung, wegen psychophysischer Untauglichkeit keinen physischen Zugang dazu haben, sowie zugunsten derjenigen, die bereits durch die Hilfseinrichtung gegangen sind und anschließend körperlich untauglich geworden sind".

Und es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass seitdem „Der sogenannte Multiplikator wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich als „Alternative zum Hilfsfaktor“ ausgestaltet, Wesentlich ist, dass der Interessent einen Anspruch auf die Unterbringung in Hilfskräften hat und somit aus dem Dienst ausgeschieden ist ausschließlich nach Altersgrenzen (je nach Rang)" .

Nur diejenigen, die das Rentenalter erreicht haben, können daher wählen, ob sie in die Hilfsversorgung wechseln oder die betreffende Leistung in Anspruch nehmen möchten, und unterliegen jeweils der in den Artikeln genannten wirtschaftlichen Behandlung. 1864 und 1865 com

Ansonsten – das heißt, wenn wir an der These festhalten, dass der Multiplikator allen reformierten Soldaten unabhängig von den in der Kunst genannten Altersgrenzen zuerkannt werden soll. 992 com –, die Institution des Hilfswerks wäre „entwertet„, da – nach Auffassung des Gerichts – „es würde tatsächlich zum „Ersatz“ werden – und das nicht bereits Alternative laut Gesetz - einer Einrichtung, die nicht für diejenigen vorgesehen (und nicht konzipiert) ist, die vor Erreichen der Altersgrenze aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind. Mit anderen Worten wäre es möglich, das beitragspflichtige Äquivalent (was nicht überraschend der Dauer der Beschäftigungszeit des Hilfskraft entspricht) der wirtschaftlichen Behandlung der Hilfskraft für diejenigen anzuerkennen, die keinen Anspruch auf diese Rechtsposition haben".

Schlussfolgerungen (und Kritik)

Satz Nr. Der Beschluss Nr. 29/2019 der Berufungsabteilung des Rechnungshofs übernimmt im Hinblick auf den Multiplikator vorbehaltlos die vom INPS vertretene These und macht die Ansprüche Tausender Soldaten, die wegen psychophysischer Arbeitsunfähigkeit entlassen wurden, vorerst zunichte. Ein solcher Ansatz muss kritisiert werden, da er das Ergebnis einer rein formalistischen Auslegung der Spielregeln ist.

Das Bedürfnis nach substanzieller Gerechtigkeit, das der entgegengesetzten umfassenden Auslegung derselben Regel zugrunde liegt, entgeht der Jury völlig: wenn es wahr ist, nach dem Buchstaben der Kunst. 3, c. 7, dass der Multiplikator eine Alternative zum Zusatz ist und dass der Zusatz erst ab Erreichen des Rentenalters in Anspruch genommen werden kann, trifft auch zu Diejenigen, die sich vor allem aufgrund einer psychischen und physischen Behinderung zum vorzeitigen Ausscheiden gezwungen sehen, erleiden somit einen doppelten Schaden: Zum ersten Mal, weil ihre Rente im Vergleich zu den Kollegen, die stattdessen – nur dank ihres besseren Gesundheitszustands – mit Sicherheit gekürzt werden – sie können das Rentenalter erreichen; Zweitens, weil sie aufgrund des oben Gesagten ebenfalls von der betreffenden Beitragshöhe ausgeschlossen sind.

Wir können nur noch einmal darauf hinweisen, dass der Multiplikator vom Gesetzgeber offenbar als Ausgleichsleistung für diejenigen Soldaten konzipiert wurde, die – gerade aufgrund der Reform entlassen – keinen Zugang zum Hilfsdienst haben. Ob dies nach Erreichen des Rentenalters oder davor geschieht, stellt an sich ein Unterscheidungsmerkmal dar, das in den Regeln nicht explizit dargelegt wird und auf das die Berufungsabteilung ihre Argumentation stützte.

Es ist nicht bekannt, ob dieses Urteil das Ende jahrelanger Rechtskonflikte bedeuten könnte: Sicherlich werden in den folgenden Monaten weitere Streitigkeiten im Zusammenhang mit derselben Frage entschieden (auch vor anderen Berufungsabteilungen desselben Rechnungshofs). mit der konkreten (und erhofften) Möglichkeit neuer Veränderungen der Situation.

Sicherlich in der Frage des Multiplikators – wie auch in Bezug auf die der Kunst. 54 des Präsidialerlasses 1092/1973 für die in den frühen 2018er Jahren eingestellten Personen, über die dieselbe Berufungsabteilung im November XNUMX positiv entschieden hat, würde man anstelle eines ständigen Wechsels rechtswissenschaftlicher Entscheidungen eher eine klärende Intervention erwarten (dies ist tatsächlich endgültig). ) durch den Gesetzgeber.

Und man fragt sich auch, warum die Regierung selbst das Thema, an dem so viele Soldaten beteiligt sind, nicht ein für alle Mal klar und direkt anspricht. Auch wenn viele die Antwort schon vorhersehen können – zu Recht oder zu Unrecht – und das sicherlich nicht mit einer gigantischen Anstrengung der Vorstellungskraft.

Wir werden es auf jeden Fall nicht versäumen, Sie auf dem Laufenden zu halten.

Avv. Francesco Fameli

Experte für Militärverwaltungsrecht

Foto: US DoD